Forced Sale Eviction Recusal Appeal Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint against a decision made by a cantonal court regarding the eviction of an individual from a property. The complainant had sought to contest the decision of a higher court, claiming that the judge in charge was biased and that the eviction process was improper. However, the higher court dismissed the request for disqualification as frivolous and determined that the legal basis for contesting the eviction had already been resolved in previous proceedings. Furthermore, the complainant failed to sufficiently demonstrate how their constitutional rights were allegedly breached in the court's decision, leading to the dismissal of the complaint as insufficiently justified and potentially abusive in nature, aimed at delaying execution of the eviction order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Forced Sale Eviction Recusal Appeal Inadmissibility: The complainant had sought to contest the decision of a higher court, claiming that the judge in charge was biased and that the eviction process was improper. However, the higher court dismissed the request for disqualification as frivolous and determined that the legal basis for contesting the eviction had already been resolved in previous proceedings. Furthermore, the complainant failed to sufficiently demonstrate how their constitutional rights were allegedly breached in the court's decision, leading to the dismissal of the complaint as insufficiently justified and potentially abusive in nature, aimed at delaying execution of the eviction order.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for applying the simplified procedure (governed by the President) to the case.
Basis for the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient grounds and abusive litigation.
Procedural basis cited in combination with Art. 117 BGG for non-admission due to lack of proper substantiation (reasoning).
Basis for ordering the Appellant to pay the costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_141/2010
Urteil vom 13. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schindler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2010 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das auf Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Kassationsgerichtspräsidenten ebenso wenig eingetreten ist wie auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen abweisenden Rekursentscheid des Obergerichts (Abweisung eines Rekurses des Beschwerdeführers gegen seine Ausweisung aus der von ihm bewohnten Liegenschaft),
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kassationsgericht im Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2010 erwog, das Ausstandsbegehren sei offensichtlich missbräuchlich und daher unzulässig, der Beschwerdeführer weise keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 ZPO /ZH nach, insbesondere könne die Rechtmässigkeit des dem Ausweisungsverfahren vorausgegangenen, rechtskräftig gewordenen Zwangsverwertungsverfahrens (mit Versteigerung der Liegenschaft des Beschwerdeführers an den meistbietenden Beschwerdegegner) im Ausweisungsverfahren nicht mehr überprüft werden, wie dem Beschwerdeführer bereits vom Obergericht zutreffend auseinandergesetzt worden sei,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kassationsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 1. November 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der (sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abweisenden) Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 17. November 2010 gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann