Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_140/2021 KI-generiert

Collection Procedure Debt Recognition Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 5D_140/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought a legal enforcement order from the District Court of Zurich against a company for a monetary claim of CHF 2,730 plus interest and expenses. The request was denied by the District Court due to the lack of a legal enforcement title. Subsequently, the individual filed a complaint and a claim for debt against the company with the Zurich Obergericht (High Court), which was rejected due to insufficient reasoning and lack of court jurisdiction, respectively. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, raising concerns about how the District Court had not properly guided him on procedural steps and arguing the Obergericht failed to appoint an attorney for him, claims he had not properly substantiated at the Obergericht. As such, the appeal was deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Collection Procedure Debt Recognition Appeal Inadmissibility: The request was denied by the District Court due to the lack of a legal enforcement title. Subsequently, the individual filed a complaint and a claim for debt against the company with the Zurich Obergericht (High Court), which was rejected due to insufficient reasoning and lack of court jurisdiction, respectively. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, raising concerns about how the District Court had not properly guided him on procedural steps and arguing the Obergericht failed to appoint an attorney for him, claims he had not properly substantiated at the Obergericht. As such, the appeal was deemed inadmissible.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Inkasso Zinszahlung Streitwert Anerkennung von Staaten Verneinung der Zuständigkeit verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not dealt with because it was obviously inadmissible and clearly lacked sufficient reasoning, leading to a non-entry into the merits under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_140/2021

Urteil vom 2. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Juli 2021 (RT210107-O/U).

Erwägungen:

1. Am 13. Juni 2021 (Postaufgabe) ersuchte der Beschwerdeführer das Bezirksgericht Zürich, ihm in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 4 gegenüber der Beschwerdegegnerin Rechtsöffnung für Fr. 2'730.-- nebst Zins zu 6 % seit 17. April 2021 sowie für Spesen und Zeitaufwand zu erteilen. Mit Urteil vom 15. Juni 2021 wies das Bezirksgericht das Gesuch mangels eines Rechtsöffnungstitels ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. In der gleichen Rechtsschrift erhob er gegen die Beschwerdegegnerin eine Forderungsklage. Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung und auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 23. Juli 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass seine Beschwerde mangelhaft begründet war. Er bestreitet auch die obergerichtliche Erwägung nicht, dass er seine Klage beim Friedensrichteramt einreichen müsse. Es genügt den strengen Rügeanforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, ungerecht behandelt worden zu sein oder die Justiz habe die Augen verbunden. Im Wesentlichen richten sich seine Vorwürfe gegen das Bezirksgericht, das ihn falsch bzw. nicht darüber informiert habe, wie er vorgehen müsse. Entsprechende Vorwürfe hätte er in seiner Beschwerde an das Obergericht vorbringen müssen. Sie können nun nicht erstmals vor Bundesgericht erhoben werden. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Obergericht habe ihm keinen Anwalt bestellt. Er macht aber weder geltend, er habe ein entsprechendes Gesuch gestellt, noch legt er dar, weshalb ihm das Obergericht von Amtes wegen hätte einen Anwalt bestellen müssen.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg