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5D_140/2017 KI-generiert

Debtor vs. Cantonal Court on Enforcement Cost Advance

Geschäftsnummer 5D_140/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party requested a legal remedy for an amount of 9,500 CHF plus interest and costs related to a previous enforcement action. The lower court required the party to provide a cost advance within ten days, after which the opposing party filed a complaint against this decision to a higher court. The higher court dismissed the complaint on the grounds that the party did not suffer any disadvantage from the decision. Subsequently, the party appealed to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to address the appeal, citing the absence of a significant legal question and indicating that the issues raised could later be addressed in further proceedings at the lower court level.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor vs. Cantonal Court on Enforcement Cost Advance: The lower court required the party to provide a cost advance within ten days, after which the opposing party filed a complaint against this decision to a higher court. The higher court dismissed the complaint on the grounds that the party did not suffer any disadvantage from the decision. Subsequently, the party appealed to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to address the appeal, citing the absence of a significant legal question and indicating that the issues raised could later be addressed in further proceedings at the lower court level.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung (Kostenvorschuss) Betreibungskosten Zahlungsbefehl Vollstreckungsverfahren Streitwert Verfahrenskosten materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied in conjunction with Art. 117 BGG to declare that the constitutional appeal will not be entertained in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to decide on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_140/2017

Urteil vom 15. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung (Kostenvorschuss),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Juli 2017.

Erwägungen:

1. Am 8. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Dielsdorf gegenüber dem Beschwerdeführer um Rechtsöffnung für Fr. 9'500.-- nebst Zins und für die Betreibungskosten (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Furttal). Das Bezirksgericht setzte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 22. Mai 2017 eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.--.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteilerleide. Das Obergericht erhob keine Kosten für das Beschwerdeverfahren und es sprach keine Parteientschädigungen zu.

Am 11. August 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Zur Verfassungsbeschwerde ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 115 lit. b BGG ).

Der Beschwerdeführer hat durch den angefochtenen Beschluss keinen Nachteil erlitten. Er macht auch nicht geltend, dass das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Stattdessen äussert er sich zur Rechtsöffnung als solcher. Darauf kann nicht eingegangen werden, denn dies ist (noch) nicht Verfahrensthema. Er wird gegebenenfalls später vor Bezirksgericht seine Einwände vorbringen können.

Die Verfassungsbeschwerde ist somit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg