Disposal Fee Dispute Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute in which one party challenged a prior decision from a lower court requiring them to pay a fee. The party filed a constitutional complaint against a presidential decision by the Cantonal Court, which had dismissed their initial appeal. The higher court determined that the constitutional complaint did not meet the necessary legal standards for admissibility, as it failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations and did not address the reasoning of the lower court's decision. Consequently, the higher court decided not to admit the complaint and imposed court costs on the challenging party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 99 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Disposal Fee Dispute Dismissed on Procedural Grounds: The party filed a constitutional complaint against a presidential decision by the Cantonal Court, which had dismissed their initial appeal. The higher court determined that the constitutional complaint did not meet the necessary legal standards for admissibility, as it failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations and did not address the reasoning of the lower court's decision. Consequently, the higher court decided not to admit the complaint and imposed court costs on the challenging party.
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KI-generiertThe Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the constitutional appeal due to its inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_140/2015
Urteil vom 26. August 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung, Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 28. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 28. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine erstinstanzliche Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 636.50 (Sperrgutabgabe nebst Kosten) an die Beschwerdegegnerin sowie gegen die Aufhebung des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlags nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Präsidialverfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht ( Art. 113 BGG ) und sich ausserdem auf ein ärztliches Zeugnis vom 6. August 2015 beruft ( Art. 99 BGG ),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht in der Präsidialverfügung vom 28. Juli 2015 erwog, in der Beschwerde an das Obergericht werde der behauptete Anspruch auf Wiederherstellung bzw. Wiederholung der erstinstanzlichen Verhandlung offensichtlich nicht hinreichend begründet, ebenso wenig enthalte die Beschwerdeschrift Ausführungen darüber, inwiefern der erstinstanzliche Richter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe ( Art. 320 ZPO ), auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 28. Juli 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann