Debtor's Appeal Against Court Fee Enforcement Dismissed on Jurisdictional and Substantiation Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning a definitive legal opening issued by a court, which the appellant contested in a constitutional complaint against a decision made by the Cantonal Court. The appellant's challenge was based on the imposition of a debt enforcement claim, which was found to have a proper judicial basis as determined by the lower courts. However, the appellant failed to demonstrate sufficient grounds for the alleged violations of constitutional rights according to the applicable legal standards, leading to the court's decision not to enter into the constitutional complaint. Additionally, the appellant was ordered to bear the costs of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Court Fee Enforcement Dismissed on Jurisdictional and Substantiation Grounds: The appellant's challenge was based on the imposition of a debt enforcement claim, which was found to have a proper judicial basis as determined by the lower courts. However, the appellant failed to demonstrate sufficient grounds for the alleged violations of constitutional rights according to the applicable legal standards, leading to the court's decision not to enter into the constitutional complaint. Additionally, the appellant was ordered to bear the costs of the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not accepted because it lacked sufficient grounds as required for a constitutional appeal (subsidiary constitutional appeal in this case).
This article, read in conjunction with Art. 108, mandates the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Applied because the appellant lost the case and was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_140/2014
Urteil vom 18. September 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'000.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 11. August 2014 erwog, gemäss dem zutreffenden erstinstanzlichen Entscheid beruhe die Betreibungsforderung (Entscheidgebühr) auf einem Gerichtsentscheid und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG habe der Beschwerdeführer keine erhoben, im Rechtsöffnungsverfahren sei weder über den materiellen Bestand der Forderung noch über die materielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels (Gerichtsurteil) zu befinden, für die Löschung der Betreibung sei der Rechtsöffnungsrichter nicht zuständig,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 11. August 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann