Debtor Fails to Substantiate Constitutional Violation in Debt Enforcement Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning a definitive enforcement order issued against the appellant for a monetary claim of 7,345.30 CHF, which the appellant contested. The lower court had dismissed the appellant's objections to the enforcement order, stating that it was based on a legally binding decision that the appellant failed to challenge within the specified time frame. The appellant subsequently filed a constitutional complaint against the decision of the appellate court, which was rejected for lacking sufficient justification and failing to adequately articulate any violation of constitutional rights. As a result, the complaint was not admitted for consideration, and the appellant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor Fails to Substantiate Constitutional Violation in Debt Enforcement Challenge: The lower court had dismissed the appellant's objections to the enforcement order, stating that it was based on a legally binding decision that the appellant failed to challenge within the specified time frame. The appellant subsequently filed a constitutional complaint against the decision of the appellate court, which was rejected for lacking sufficient justification and failing to adequately articulate any violation of constitutional rights. As a result, the complaint was not admitted for consideration, and the appellant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertCited in the dispositive as the basis for the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_140/2012
Urteil vom 29. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 7'345.30 (nebst Zins) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 3. Juli 2012 erwog, die vom Beschwerdeführer vor Obergericht neu eingereichten Beweismittel könnten nicht berücksichtigt werden, die Betreibungsforderung beruhe auf einer rechtskräftigen Beitragsverfügung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG , trotz Einsprachehinweis auf der Verfügung habe der Beschwerdeführer keine Einsprache erhoben, die Höhe der verfügten Beiträge könne daher nicht mehr überprüft werden, Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, die definitive Rechtsöffnung sei somit zu Recht erteilt worden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er sich auch nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, indem er die Höhe der Beitragsforderung bestreitet,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 3. Juli 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann