Swiss Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal on Merits and Free Legal Aid Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Regional Court of Bern-Mittelland issued a definitive legal order for payment against her in a collection case, while also denying her request for legal aid. The court required her to cover court costs and compensation, leading her to file an appeal with the Bern Higher Court, which was dismissed due to insufficient grounds. Subsequently, she appealed to the Federal Tribunal, citing financial distress and health issues, and requested free legal counsel, which the Tribunal preliminarily denied. Her appeal did not properly address why the Bern Higher Court's decision allegedly violated her constitutional rights, leading to a procedural dismissal of her case by the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal on Merits and Free Legal Aid Denial: The court required her to cover court costs and compensation, leading her to file an appeal with the Bern Higher Court, which was dismissed due to insufficient grounds. Subsequently, she appealed to the Federal Tribunal, citing financial distress and health issues, and requested free legal counsel, which the Tribunal preliminarily denied. Her appeal did not properly address why the Bern Higher Court's decision allegedly violated her constitutional rights, leading to a procedural dismissal of her case by the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure due to lack of sufficient substantiation (Art. 117 in conjunction with Art. 108 para. 1 lit. b LTF).
The court decided to waive the collection of court costs based on this provision due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_139/2023
Urteil vom 15. September 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Kanton Bern, dieser handelnd durch seine Steuerverwaltung, Inkassostelle, Steuerverwaltung Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern,
2. Regionalgericht Bern-Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern,
3. Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 29. Juni 2023 (ZK 23 221, ZK 23 225, ZK 23 232).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 8. Juni 2023 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.05 nebst Zins und für Fr. 1.10. Das Regionalgericht wies zudem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und es verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 150.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 40.--.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 29. Juni 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Obergericht wies zudem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 180.--. Es sprach keine Parteientschädigung zu.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt. Darin hat sie in erster Linie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Am 20. Juli 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege derzeit nicht beurteilt werden könne, da die Beschwerdefrist noch laufe und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erst geprüft werden könnten, wenn die Beschwerde vollständig begründet worden sei. Zudem vermittle das Bundesgericht keine Rechtsanwälte. Soweit sie die Beschwerde durch einen Anwalt oder eine Anwältin ergänzen lassen möchte, liege es an ihr, einen Anwalt oder eine Anwältin damit zu beauftragen. Auch die unentgeltliche Verbeiständung könne nicht vorab bewilligt werden. Am 2. August 2023 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe eingereicht. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei allein mit ihrem Anliegen überfordert. Laut ihrem Psychiater benötige sie einen Anwalt, um die Beschwerde richtig zu verfassen. Sie hat ihrer Eingabe vom 2. August 2023 zwei Arztberichte ihres Psychiaters beigelegt, die sich zu ihrem Gesundheitszustand äussern.
Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht ihr einen Anwalt oder eine Anwältin bestellen ( Art. 41 Abs. 1 BGG ). Art. 41. Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Beschwerdefrist zwei Eingaben an das Bundesgericht gerichtet, denen sich Anträge und eine Begründung entnehmen lassen (vgl. unten E. 5). Es ist demnach nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen.
3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
4. Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren hat das Obergericht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie beziehe eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen. Das Steueramt sage, dass sie ca. dreihundert Franken pro Monat über dem Existenzminimum habe, die zu versteuern seien. Sie sei aber auf die gesamte IV-Rente und Ergänzungsleistungen angewiesen. Sie sei krank und sie habe nicht die Kraft, regelmässig selber zu kochen, weshalb sie Fertiggerichte kaufe oder im Migros-Restaurant esse, was mehr koste, als selber zu kochen. Zudem habe sie ein Haustier. Am Monatsende habe sie kein Geld mehr übrig, um Steuern zu bezahlen. Es belaste sie psychisch, wenn sie dazu noch vom Steueramt Betreibungen erhalte.
Die Beschwerdeführerin schildert damit in erster Linie ihre finanziellen Verhältnisse. Auf die Erwägungen des Obergerichts geht sie hingegen nicht ein und sie zeigt nicht auf, inwieweit das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
6. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird insoweit gegenstandslos. Was die Bestellung eines (allenfalls unentgeltlichen) Anwalts betrifft, ist auf das Gesagte zu verweisen (oben E. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg