Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_139/2018 KI-generiert

Advance on Litigation Costs in Divorce: Stay of Execution Denial Upheld

Geschäftsnummer 5D_139/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party was ordered by a lower court to pay a process cost advance of 3,000 Swiss Francs to the opposing party in relation to a divorce proceeding. The aggrieved party appealed this decision to a higher court, seeking a stay on the enforcement of the cost advance. The higher court denied the request for a stay, leading to a subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and did not address the key issues raised by the lower court regarding the financial implications for the appellant. Consequently, the appeal was not accepted, and the request for legal aid was also denied.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Advance on Litigation Costs in Divorce: Stay of Execution Denial Upheld: The aggrieved party appealed this decision to a higher court, seeking a stay on the enforcement of the cost advance. The higher court denied the request for a stay, leading to a subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and did not address the key issues raised by the lower court regarding the financial implications for the appellant. Consequently, the appeal was not accepted, and the request for legal aid was also denied.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Prozesskostenvorschuss) Kostenvorschuss ehelicher Härtefall Verpflichtung zur Geldzahlung Vollstreckungsaufschub Vorschuss bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (not entered upon) due to lack of sufficient substantiation, as per this procedural article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid and assistance was rejected based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The order dispensed with the collection of court fees based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_139/2018

Urteil vom 23. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schnyder,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Prozesskostenvorschuss),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 19. Juli 2018 (C1 18 167).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Visp verpflichtete den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 11. Juli 2018, der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Scheidungskonvention bzw. das einzuleitende Scheidungsverfahren unter Anrechnung auf ihre güterrechtlichen Ansprüche einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Juli 2018 "Berufung" an das Kantonsgericht Wallis. Er ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 19. Juli 2018 wies das Kantonsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. August 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist gegen den angefochtenen Entscheid einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Kantonsgericht hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, da der Vollstreckungsaufschub eine Ausnahme bilden soll und die drohende Vollstreckung einer Geldforderung für sich allein grundsätzlich ohnehin nicht genüge, um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass ihm Zahlungsschwierigkeiten drohten oder dass die Möglichkeit der Rückforderung bei Gutheissung des Rechtsmittels ungewiss erscheine.

Vor Bundesgericht geht der Beschwerdeführer nicht konkret auf diese Erwägungen ein und er nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Im Wesentlichen äussert er sich zur Frage, ob der Prozesskostenvorschuss gerechtfertigt sei. Dies ist nicht Verfahrensgegenstand. Er behauptet zwar, dass er den Prozesskostenvorschuss nicht bezahlen könne und die Bezahlung den Beginn seines persönlichen und wirtschaftlichen Niedergangs darstellen würde. Dabei handelt es sich um appellatorische Behauptungen. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung damit, dass er Entsprechendes vor Kantonsgericht nicht nachgewiesen hat. Der Verweis auf die angebliche Aktenlage, die das Kantonsgericht hätte berücksichtigen sollen, hilft darüber nicht hinweg.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg