Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_139/2016 KI-generiert

Debtor's Constitutional Complaint Dismissed for Untimely Fee Payment and Insufficient Substantiation in Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_139/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court concerning a request for definitive legal enforcement. The Cantonal Court had previously ruled that the individual did not fulfill a required advance payment for costs, leading to the dismissal of their application. In the subsequent appeal to the Federal Tribunal, the individual was unable to properly substantiate claims of constitutional rights violations as required, and the Tribunal determined not to proceed with the appeal on the grounds of insufficient justification and abuse of process. Consequently, the request for legal aid was rejected, and court costs were imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Debtor's Constitutional Complaint Dismissed for Untimely Fee Payment and Insufficient Substantiation in Enforcement Matter: The Cantonal Court had previously ruled that the individual did not fulfill a required advance payment for costs, leading to the dismissal of their application. In the subsequent appeal to the Federal Tribunal, the individual was unable to properly substantiate claims of constitutional rights violations as required, and the Tribunal determined not to proceed with the appeal on the grounds of insufficient justification and abuse of process. Consequently, the request for legal aid was rejected, and court costs were imposed on the individual.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Gebührenzahlung Zuständigkeitsfragen Vollstreckungsentscheid Kostenvorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to declare the constitutional appeal inadmissible due to abusive litigation.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with other articles to rule on the inadmissibility of the constitutional appeal and the application of the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 148 ZPO

The Tribunal did not enter a decision on the request for reinstatement of time limits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_139/2016

Urteil vom 14. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde U.________,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons

Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juli 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 410 16 163 vom 27. Juli 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, weil allein die kantonalen Gerichte für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig sind,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 27. Juli 2016 erwog, die Beschwerdeführerin habe den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 450.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ) und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig werde,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. Juli 2016 verletzt sein sollen,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin wegen der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO wird nicht eingetreten.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann