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5D_139/2014 KI-generiert

Debt disavowal action: failure to pay court fee advance—denial of further deadline—subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient substantiation of constitutional violations and abusive litigation.

Geschäftsnummer 5D_139/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. Civil Division) dismissed the appellant's constitutional complaint (Verfassungsbeschwerde), with costs of CHF 500, and denied his request for legal aid, thereby leaving the lower court's decision to deny an extension for a court fee advance payment in force. The dispute arose from a civil action for debt disavowal (Aberkennungsprozess) with a dispute value below the statutory threshold, where the appellant challenged the Obergericht of Zurich's refusal to grant a further deadline for paying a CHF 3,200 advance; the complaint was held inadmissible because the appellant failed to sufficiently substantiate any violation of constitutional rights as required under Art. 117, 106(2), and 116 BGG, and because his motions exceeded the scope of the challenged ruling; the Court also deemed the proceedings abusive under Art. 42(7) BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt disavowal action: failure to pay court fee advance—denial of further deadline—subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient substantiation of constitutional violations and abusive litigation: Civil Division) dismissed the appellant's constitutional complaint (Verfassungsbeschwerde), with costs of CHF 500, and denied his request for legal aid, thereby leaving the lower court's decision to deny an extension for a court fee advance payment in force. The dispute arose from a civil action for debt disavowal (Aberkennungsprozess) with a dispute value below the statutory threshold, where the appellant challenged the Obergericht of Zurich's refusal to grant a further deadline for paying a CHF 3,200 advance; the complaint was held inadmissible because the appellant failed to sufficiently substantiate any violation of constitutional rights as required under Art. 117, 106(2), and 116 BGG, and because his motions exceeded the scope of the challenged ruling; the Court also deemed the proceedings abusive under Art. 42(7) BGG.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verfahrensmissbrauch ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege Streitwert Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Denied the request for legal aid due to the appeal being hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_139/2014

Urteil vom 15. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nachfrist zur Vorschusszahlung (Aberkennungsprozess),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 30. Juli 2014.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 30. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'200.-- (in einem Aberkennungsprozess mit einem Streitwert von Fr. 21'238.50) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 30. Juli 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Aberkennungsprozess und auf Gutheissung der Aberkennungsklage des Beschwerdeführers gilt,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 30. Juli 2014 erwog, alleiniger Verfahrensgegenstand sei die Nachfristansetzung zur Vorschusszahlung, demgegenüber sei die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Aberkennungsprozess, über die in einem vorausgegangenen Verfahren abschlägig (wegen Aussichtslosigkeit) entschieden worden sei, nicht mehr Verfahrensgegenstand, auf die diesbezüglichen Anträge sei daher nicht einzutreten, der Beschwerdeführer kenne die Akten, im Beschwerdeverfahren sei eine erneute Akteneinsicht ebenso entbehrlich wie eine mündliche Verhandlung, zur Frage der Nachfristansetzung enthalte die kantonale Beschwerde keine Beanstandungen, wegen Aussichtslosigkeit dieser Beschwerde könne die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 30. Juli 2014 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann