Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_138/2023 KI-generiert

Definitive Refusal of Opposition Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_138/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant contesting a ruling by the Canton Court of Glarus, which granted the Swiss Confederation definitive legal enforcement for a tax debt against her, amounting to 31.55 Swiss francs plus interest, costs, and compensation. The complainant had appealed this decision to the Glarus Supreme Court on May 1, 2023, and requested for legal aid during the grace period for her to pay a court cost advance of 150 Swiss francs. However, the request was denied by the Supreme Court on May 25, 2023, on the grounds that her appeal was evidently without prospects of success. As a result, the Supreme Court dismissed her appeal on June 9, 2023, due to non-payment of the court cost advance. Subsequently, the complainant submitted another appeal to the Swiss Federal Tribunal on July 14, 2023, indicating her objections against the previous decisions and addressing issues related to her minimum subsistence level and the ability of financially constrained individuals to access their legal rights.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 116 BGG; Definitive Refusal of Opposition Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The complainant had appealed this decision to the Glarus Supreme Court on May 1, 2023, and requested for legal aid during the grace period for her to pay a court cost advance of 150 Swiss francs. However, the request was denied by the Supreme Court on May 25, 2023, on the grounds that her appeal was evidently without prospects of success. As a result, the Supreme Court dismissed her appeal on June 9, 2023, due to non-payment of the court cost advance. Subsequently, the complainant submitted another appeal to the Swiss Federal Tribunal on July 14, 2023, indicating her objections against the previous decisions and addressing issues related to her minimum subsistence level and the ability of financially constrained individuals to access their legal rights.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Streitwert Betreibungsbegehren verfassungsmässige Anforderung Kostenvorschuss Steuerschulden Rückzug des Rechtsvorschlags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The presiding member decided not to enter a decision on the appeal under the simplified procedure due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs in exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_138/2023

Urteil vom 10. August 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. Juni 2023 (OG.2023.00025).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 17. April 2023 erteilte das Kantonsgericht Glarus der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin für eine Steuerforderung in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes des Kantons Glarus die definitive Rechtsöffnung für Fr. 31.55 nebst Zins, Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus. Während der Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 150.-- ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wies das Obergericht das Gesuch ab, da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos sei. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein.

Am 14. Juli 2023 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerdeführerin behauptet, es liege eine "Rechtslage" von grundsätzlicher Bedeutung vor. Soweit sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) geltend machen möchte, legt sie entgegen Art. 42 Abs. 2 BGG nicht dar, worin diese bestehen soll. Die Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) ist damit unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Die Beschwerdeführerin ficht sinngemäss auch die Verfügung vom 25. Mai 2023 mit an, was zulässig ist (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu ihrem Existenzminimum. Dabei wehrt sie sich in erster Linie gegen Steuerforderungen. Dies ist jedoch nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens, in dem es einzig um die Frage geht, ob das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Nur am Rande geht die Beschwerdeführerin auf die Gerichtskosten bzw. den entsprechenden Vorschuss ein und sie fordert, dass auch Leute an der Armutsgrenze ihre Rechte wahrnehmen können sollen. Es fehlt jedoch eine Auseinandersetzung damit, dass das Obergericht ihre kantonale Beschwerde als aussichtslos erachtet hat. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, dies als "unerhört" zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin äussert sich sodann zu anderen Verfahren und fordert ein Ende der "Trickserei". Auf diese allgemeinen Vorbringen ohne Bezug zum vorliegenden Verfahren ist nicht einzugehen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg