Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_138/2017 KI-generiert

Canton of Zurich Debt Relief Stay Constitutional Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Engaging with Lower Court Reasoning

Geschäftsnummer 5D_138/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a legal proceeding before the Regional Court concerning the definitive opening of legal proceedings between a petitioner and the Canton of Zurich, the petitioner filed a motion to disqualify the presiding judge, citing bias and partiality. The court rejected this request, stating that the petitioner failed to substantiate his claims adequately. Following the denial, the petitioner appealed to the Cantonal Court, which subsequently dismissed the appeal due to insufficient justification. The petitioner then escalated the matter to the Federal Tribunal, presenting a challenge against not only the rejection of disqualification but also other decisions made in related cases, asserting that his rights were violated. However, his appeal was deemed improperly substantiated, leading to a refusal to entertain it.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Canton of Zurich Debt Relief Stay Constitutional Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Engaging with Lower Court Reasoning: The court rejected this request, stating that the petitioner failed to substantiate his claims adequately. Following the denial, the petitioner appealed to the Cantonal Court, which subsequently dismissed the appeal due to insufficient justification. The petitioner then escalated the matter to the Federal Tribunal, presenting a challenge against not only the rejection of disqualification but also other decisions made in related cases, asserting that his rights were violated. However, his appeal was deemed improperly substantiated, leading to a refusal to entertain it.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstand (Rechtsöffnungsverfahren) Restschuldbefreiung Ausstandsbegehren Rüge verfassungsmässiger Rechte stichhaltige Gründe Demonstrationsrecht Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for the simplified procedure regarding the insufficient reasoning of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_138/2017

Urteil vom 10. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsident Oberle,

Regionalgericht Berner Jura-Seeland,

Beschwerdegegner,

Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

Gegenstand

Ausstand (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. Juli 2017 (ZK 17 310).

Erwägungen:

1. Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland ist ein Verfahren um definitive Rechtsöffnung zwischen dem Beschwerdeführer (als Gesuchsgegner) und dem Kanton Zürich (als Gesuchsteller) hängig. Am 26. Mai 2017 lehnte der Beschwerdeführer Gerichtspräsident Oberle wegen Befangenheit und Voreingenommenheit ab. Mit Entscheid vom 19. Juni 2017 wies der Leiter der Zivilabteilung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland das Ausstandsgesuch ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 6. Juli 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (ZK 17 310).

Mit einheitlicher Eingabe vom 9. August 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen sowie zwei weitere Entscheide (ZK 17 308 und ZK 17 309; dazu Verfahren 5D_136/2017 und 5D_137/2017) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung ( Art. 321 Abs. 1 ZPO ) nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe keine Anträge gestellt. Den Erwägungen des Regionalgerichts (ungenügende Substantiierung des Ausstandsgesuchs; Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) stelle er bloss seine unzutreffende und nicht näher begründete Behauptung gegenüber, ein Ausstand müsse gemäss Gesetz nicht begründet und nicht unter Beweis gestellt werden. Aus den Akten seien sodann keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ersichtlich. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne weiteres zurückgeschickt werden können.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen wiederholt er bloss, ein Ausstandsgesuch müsse nicht begründet werden. Damit zielt er an den Erwägungen der Vorinstanz zu den Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfahren vorbei. Zudem sieht er sich durch den Ausdruck "querulatorisch und rechtsmissbräuchlich" beleidigt. Der Beschwerdeführer scheint aus dem Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO Ausstandsgründe gegen die am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichter abzuleiten. Er begründet jedoch nicht im Einzelnen, wieso dieser Hinweis auf eine Gesetzesnorm einen Ausstandsgrund darstellen soll. Blosse Erwägungen, die nicht zu einem Rechtsnachteil führen, sind im Übrigen nicht anfechtbar.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzureichend begründet. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg