Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_138/2015 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Legal Enforcement for Small Debt Dismissed

Geschäftsnummer 5D_138/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a constitutional complaint against a presidential order from a court in a specific Swiss canton, which ruled on a debt claim based on prior legal decisions. The court had not accepted the complaint due to insufficient grounds and failure to meet the required amount in dispute. The constitutional complaint was deemed inadmissible, as the plaintiff did not adequately address the constitutional rights allegedly violated or provide sufficient justification for their claims. Ultimately, the court decided not to hear the complaint and imposed costs on the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Legal Enforcement for Small Debt Dismissed: The court had not accepted the complaint due to insufficient grounds and failure to meet the required amount in dispute. The constitutional complaint was deemed inadmissible, as the plaintiff did not adequately address the constitutional rights allegedly violated or provide sufficient justification for their claims. Ultimately, the court decided not to hear the complaint and imposed costs on the plaintiff.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Strafanzeige Streitwert Verfassungsgerichtsbarkeit Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in the dispositive to refuse entry into the merits of the constitutional complaint due to inadmissibility/insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_138/2015

Urteil vom 24. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stato del Cantone Ticino,

vertreten durch Ufficio dell'incasso e delle,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 330.-- nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Präsidialverfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Präsidialverfügung vom 23. Juli 2015 hinausgehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht in der Präsidialverfügung vom 23. Juli 2015 erwog, die Betreibungsforderung (Kosten) beruhe auf rechtskräftigen Entscheiden des Presidente della Pretura penale und der Corte dei reclami penali, die Überprüfung dieser Entscheide auf ihre materielle Richtigkeit sei dem Rechtsöffnungsrichter verwehrt, auch vor Obergericht bestreite der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit seiner strafrechtlichen Verurteilung, die im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden könne, im Übrigen lege der Beschwerdeführer keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz dar, auf die (keine zulässigen Rügenenthaltende bzw. ungenügend begründete) Beschwerde sei nicht einzutreten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und auch vor Bundesgericht die Rechtmässigkeit der strafrechtlichen Verurteilung zu bestreiten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 23. Juli 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann