Subsidiary Constitutional Appeal on Grant of Legal Enforcement Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a ruling by the Court of Appeals of Zurich, which had rejected her appeal concerning a definitive legal opening regarding an outstanding debt of CHF 1,733 plus interest. The court had concluded that the claim was based on several enforceable judgments, and it did not consider her claims related to her financial circumstances or her status as a victim of domestic violence as valid grounds for appeal. Furthermore, the individual requested legal aid for the proceedings, which was also denied due to the apparent lack of merit in her claims. The Swiss Federal Tribunal's review focused on procedural compliance and the sufficiency of legal arguments presented.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Subsidiary Constitutional Appeal on Grant of Legal Enforcement Dismissed for Lack of Substantiation: The court had concluded that the claim was based on several enforceable judgments, and it did not consider her claims related to her financial circumstances or her status as a victim of domestic violence as valid grounds for appeal. Furthermore, the individual requested legal aid for the proceedings, which was also denied due to the apparent lack of merit in her claims. The Swiss Federal Tribunal's review focused on procedural compliance and the sufficiency of legal arguments presented.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Federal Tribunal did not enter a decision on the constitutional appeal due to insufficient reasoning, as cited in the dispositive order number 1.
The request for free legal aid was rejected in the dispositive order because the appeal was hopeless.
Costs were imposed on the appellant because they lost, as stated in dispositive order number 3.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_138/2014
Urteil vom 11. September 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Aargau, vertreten durch das Obergericht, Obergerichtskasse ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer)
vom 30. Juli 2014.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 30. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'733.-- nebst Zins abgewiesen hat,
in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Urteil vom 30. Juli 2014 erwog, die Betreibungsforderung (ausstehende Gerichtskosten) beruhe auf vier rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteilen des Obergerichts des Kantons Aargau, auf die nach Ablauf der kantonalen Beschwerdefrist eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin könne nicht eingegangen werden, im Zeitpunkt der Betreibung habe sich diese nicht mehr in Haft befunden, im Rechtsöffnungsverfahren sei weder die Dauer der Inhaftierung noch der Grund der Einkommenslosigkeit relevant, die finanziellen Verhältnisse seien erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs zu prüfen, der zugesprochene Verzugszins von 5 % entspreche dem Gesetz ( Art. 104 Abs. 1 OR ), zu Recht habe die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert, aus diesem Grund wäre der Beschwerdeführerin auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, sich als Opfer häuslicher Gewalt zu bezeichnen, die (im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfende) materielle Begründetheit der Betreibungsforderung unter Berufung auf das Opferhilfegesetz und auf verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK zu bestreiten und die Höhe des Zinssatzes von 5 % auch vor Bundesgericht zu beanstanden,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 30. Juli 2014 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann