Debtor's Appeal Against Tax Enforcement Dismissed for Lack of Merit and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA dispute arose between a complainant and the Canton of Glarus regarding a definitive debt enforcement decision for a tax claim amounting to CHF 667.80, plus interest, costs, and compensation. The complainant challenged this decision in the Glarus Cantonal Court but was required to pay an advance court fee of CHF 150, which she did not pay after her request for free legal aid was denied due to her appeal being deemed clearly without merit. Consequently, the Cantonal Court did not proceed with her complaint. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting that a point of constitutional law was at stake, while also addressing issues related to court costs and general complaints about tax demands, claiming a lack of consideration for those living below the poverty line. However, the appeal did not meet the essential requirements to be entertained by the tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 116 BGG; Debtor's Appeal Against Tax Enforcement Dismissed for Lack of Merit and Insufficient Substantiation: The complainant challenged this decision in the Glarus Cantonal Court but was required to pay an advance court fee of CHF 150, which she did not pay after her request for free legal aid was denied due to her appeal being deemed clearly without merit. Consequently, the Cantonal Court did not proceed with her complaint. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting that a point of constitutional law was at stake, while also addressing issues related to court costs and general complaints about tax demands, claiming a lack of consideration for those living below the poverty line. However, the appeal did not meet the essential requirements to be entertained by the tribunal.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive for the decision by the presiding member not to enter into the merits of the appeal using the simplified procedure.
Cited in the dispositive to waive the levying of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_137/2023
Urteil vom 10. August 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Glarus,
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. Juni 2023 (OG.2023.00024).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 17. April 2023 erteilte das Kantonsgericht Glarus dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin für eine Steuerforderung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Kantons Glarus die definitive Rechtsöffnung für Fr. 667.80 nebst Zins, Kosten und Entschädigung.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus. Während der Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 150.-- ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wies das Obergericht das Gesuch ab, da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos sei. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein.
Am 14. Juli 2023 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerdeführerin behauptet, es liege eine "Rechtslage" von grundsätzlicher Bedeutung vor. Soweit sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) geltend machen möchte, legt sie entgegen Art. 42 Abs. 2 BGG nicht dar, worin diese bestehen soll. Die Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) ist damit unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Die Beschwerdeführerin ficht sinngemäss auch die Verfügung vom 25. Mai 2023 mit an, was zulässig ist (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
3. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu ihrem Existenzminimum. Dabei wehrt sie sich in erster Linie gegen Steuerforderungen. Dies ist jedoch nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens, in dem es einzig um die Frage geht, ob das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Nur am Rande geht die Beschwerdeführerin auf die Gerichtskosten bzw. den entsprechenden Vorschuss ein und sie fordert, dass auch Leute an der Armutsgrenze ihre Rechte wahrnehmen können sollen. Es fehlt jedoch eine Auseinandersetzung damit, dass das Obergericht ihre kantonale Beschwerde als aussichtslos erachtet hat. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, dies als "unerhört" zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin äussert sich sodann zu anderen Verfahren und fordert ein Ende der "Trickserei". Auf diese allgemeinen Vorbringen ohne Bezug zum vorliegenden Verfahren ist nicht einzugehen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg