Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_137/2022 KI-generiert

Enforcement Order on Minor Debt Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 5D_137/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant challenging a decision from the District Court of Zurich, which had granted a definitive legal enforcement for the amount of CHF 3,410 based on four enforceable decisions by various Zurich courts regarding court costs. The defendant filed an appeal against this enforcement decision, but the Zurich High Court did not consider the appeal due to reasons including lack of jurisdiction and insufficient legal arguments. Subsequently, the defendant's spouse initially filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, but the tribunal required it to be personally signed by the defendant. The appeal centered around the contention that the obligations under dispute were still being challenged in higher courts and were therefore not enforceable, alongside requesting procedural pauses which were not applicable under the current process. Ultimately, the appeal was deemed inadmissible by the Federal Tribunal due to insufficient substantiation regarding the violation of constitutional rights, and thus, it did not proceed to further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Enforcement Order on Minor Debt Challenge Dismissed: The defendant filed an appeal against this enforcement decision, but the Zurich High Court did not consider the appeal due to reasons including lack of jurisdiction and insufficient legal arguments. Subsequently, the defendant's spouse initially filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, but the tribunal required it to be personally signed by the defendant. The appeal centered around the contention that the obligations under dispute were still being challenged in higher courts and were therefore not enforceable, alongside requesting procedural pauses which were not applicable under the current process. Ultimately, the appeal was deemed inadmissible by the Federal Tribunal due to insufficient substantiation regarding the violation of constitutional rights, and thus, it did not proceed to further examination.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Zuständigkeitsgründe vermögensrechtliche Streitigkeiten Anfechtung der Löschung Restschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the constitutional appeal inadmissible because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_137/2022

Urteil vom 3. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. August 2022 (RT220082-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 21. April 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Zürich 11 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'410.--. Als Rechtsöffnungstitel dienten vier rechtskräftige Entscheide des Sozialversicherungs-, Verwaltungs- und Obergerichts des Kantons Zürich. Die Betreibung betrifft die Gerichtskosten aus diesen vier Entscheiden.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. April 2022 (Übergabe) Beschwerde. Mit Beschluss vom 17. August 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde aus verschiedenen Gründen (mangelnde Zuständigkeit, ungenügende Anträge und Begründung) nicht ein.

Dagegen hat der Ehemann der Beschwerdeführerin, B.________, als Vertreter am 15. September 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 16. September 2022 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Am 27. September 2022 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin die eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 116 BGG ).

Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin geht auf die Nichteintretenserwägungen des Obergerichts nicht ein und sie legt nicht dar, inwieweit das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Stattdessen bestreitet sie die in Betreibung gesetzten Forderungen bzw. deren Vollstreckbarkeit, da diese beim Bundesgericht angefochten seien und dieses nichts endgültig entschieden habe. Sie verlangt, alle Verfahren zu sistieren oder ihr ein rechtskräftiges Urteil zuzustellen, ohne konkret zu bezeichnen, auf welche Verfahren oder welches Urteil sie sich bezieht. Verfahrenssistierungen (gemeint wohl: Stundungen der in Betreibung gesetzten Forderungen) sind zudem nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Hinsichtlich der Urteilszustellung zielt sie allenfalls auf das Urteil 5D_55/2021 vom 12. April 2021 ab, das sich auf das zu vollstreckende obergerichtliche Urteil bezieht und das im Beschwerdeverfahren vor Obergericht angesprochen worden war. Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post hat B.________ das Urteil 5D_55/2021 für die Beschwerdeführerin am 30. April 2021 am Postschalter in Empfang genommen.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie lebe von der Sozialhilfe, und sie fordert, dass die Gerichtskosten von der Staatskasse übernommen werden. Sie stellt jedoch kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch wäre ohnehin abzuweisen gewesen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von vornherein aussichtslos herausgestellt hat ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Es bestehen auch keine Gründe, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg