Constitutional Appeal Regarding Moot Summary Proceeding Closed by Offset and Subsequent Refusal of Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a constitutional complaint against a ruling from a cantonal court that dismissed their appeal regarding a debt collection procedure. The contested decision involved the dismissal of a claim related to the collection of a specific monetary debt and a directive for the repayment of surplus funds. The higher court found that the appeal did not meet legal requirements for sufficient justification and thereby determined not to consider the complaint. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, resulting in the imposition of court costs on the filing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Appeal Regarding Moot Summary Proceeding Closed by Offset and Subsequent Refusal of Complaint: The contested decision involved the dismissal of a claim related to the collection of a specific monetary debt and a directive for the repayment of surplus funds. The higher court found that the appeal did not meet legal requirements for sufficient justification and thereby determined not to consider the complaint. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, resulting in the imposition of court costs on the filing party.
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KI-generiertUsed to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient justification.
Imposes court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_137/2015
Urteil vom 21. August 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Glarus,
vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abschreibung eines Rechtsöffnungsverfahrens,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Glarus (Obergerichtspräsident).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Glarus, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine (in einem Rechtsöffnungsverfahren ergangene) Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten (betreffend Tilgung einer Forderung von Fr. 4'924.35 der Glarner Gerichtskasse gegenüber dem Beschwerdeführer durch Verrechnung mit dessen Depot bei der Staatskasse, betreffend Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Rechtsöffnungsverfahrens sowie betreffend Anweisung an die Staatskasse zur Auszahlung der Depotrestanz von Fr. 9'753.-- an den Beschwerdeführer) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Verfügung vom 2. Juni 2015 mitanficht ( Art. 113 BGG ) sowie Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 17. Juli 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht in der Verfügung vom 17. Juli 2015 erwog, die Beschwerde an das Obergericht genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, der Beschwerdeführer setze sich weder mit den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen noch mit den rechtlichen Schlussfolgerungen auseinander, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unzutreffende Rechtsanwendung werde nicht gerügt, auf die Beschwerde sei (ohne Vernehmlassung) mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, im Übrigen beruhe die Betreibungsforderung auf einem (nach Rückzug der Berufung durch den Beschwerdeführer rechtskräftig gewordenen) Strafentscheid und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, die vom Beschwerdeführer beanstandeten Handlungen des Kantonstierarztes seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu überprüfen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu bestreiten, einen doppelten Schriftenwechsel sowie eine mündliche Verhandlung zu fordern und das Kantonsgericht Glarus als befangen zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 17. Juli 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann