Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_137/2014 KI-generiert

Constitutional Appeal Regarding Insufficient Substantiation of Low-Value Debt Enforcement Dispute Dismissed

Geschäftsnummer 5D_137/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed a constitutional appeal against a decision made by a cantonal court regarding the issuance of a definitive legal order for a debt of a minor amount, which included additional costs. The cantonal court had dismissed the complainant's initial appeal on the grounds that they failed to adequately substantiate their claims regarding the debt and did not provide sufficient evidence to support their request for free legal assistance. The Federal Tribunal ultimately determined that the constitutional appeal lacked necessary substantiation and consequently decided not to consider it, while also denying the request for free legal aid due to the claim's lack of merit. Additionally, costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal Regarding Insufficient Substantiation of Low-Value Debt Enforcement Dispute Dismissed: The cantonal court had dismissed the complainant's initial appeal on the grounds that they failed to adequately substantiate their claims regarding the debt and did not provide sufficient evidence to support their request for free legal assistance. The Federal Tribunal ultimately determined that the constitutional appeal lacked necessary substantiation and consequently decided not to consider it, while also denying the request for free legal aid due to the claim's lack of merit. Additionally, costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Streitwert Schuldentilgung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Zulassung der Zwangsvollstreckung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the Federal Tribunal will not enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_137/2014

Urteil vom 11. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Y.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 22. August 2014 des Kantonsgerichts Freiburg (II. Zivilappellationshof).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 22. August 2014 des Kantonsgerichts Freiburg, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 270.-- (Strafbefehl) sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 33.-- nicht eingetreten ist und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass das Kantonsgericht im Urteil vom 22. August 2014 erwog, der Beschwerdeführer setze sich mit dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid nicht auseinander, die behauptete Tilgung weise er nicht nach, mangels Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, weil der Beschwerdeführer seine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht urkundlich belege, die unentgeltliche Rechtspflege könne ihm wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Berechtigung der Betreibung zu bestreiten, deren Aufhebung zu verlangen und die stillschweigende Akzeptierung eines Abzahlungsvertrags zu behaupten, zumal das mit der Verfassungsbeschwerde eingereichte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2014 als neues Beweismittel ohnehin unbeachtlich zu bleiben hat ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2014 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann