Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_137/2012 KI-generiert

Debtor's Challenge to Stay of Enforcement and Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer 5D_137/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party who filed a constitutional complaint against a decision by the Court of Appeal of a canton, which upheld a district court's ruling granting a definitive legal opening for the collection of outstanding court costs. The complainant, who had previously argued health issues prevented attendance at the hearing, failed to provide medical documentation to support this claim. Consequently, the Court of Appeal dismissed the complainant’s appeal and request for legal aid, asserting that the complainant did not adequately demonstrate any constitutional rights violations in their appeal to the Federal Tribunal. As a result, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to its lack of sufficient justification and noted potential misuse of the process by the complainant to delay enforcement of the ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Debtor's Challenge to Stay of Enforcement and Denial of Legal Aid: The complainant, who had previously argued health issues prevented attendance at the hearing, failed to provide medical documentation to support this claim. Consequently, the Court of Appeal dismissed the complainant’s appeal and request for legal aid, asserting that the complainant did not adequately demonstrate any constitutional rights violations in their appeal to the Federal Tribunal. As a result, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to its lack of sufficient justification and noted potential misuse of the process by the complainant to delay enforcement of the ruling.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Vollstreckungsaufschub Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsmissbrauch konnexe Verfahren Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Basis for non-admittance of the constitutional appeal due to insufficient reasoning and abusive litigation.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG for the decision not to enter upon the appeal due to lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_137/2012

Urteil vom 21. August 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Thurgau,

vertreten durch Bezirksgerichtskanzlei Kreuzlingen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 7. Juni 2012.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das (vom Beschwerdeführer auf Aufforderung gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG hin nachgereichte) Urteil vom 7. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 100.-- (ausstehende Gerichtskosten) nebst Zins und Kosten ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 7. Juni 2012 erwog, trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer kein Arztzeugnis zum Nachweis der von ihm behaupteten gesundheitlichen Schwierigkeiten als Grund für das Nichterscheinen an der Rechtsöffnungsverhandlung eingereicht, die Vorinstanz habe daher zu Recht die Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet, das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch abgewiesen, unentschuldigte Abwesenheit an der Verhandlung angenommen und androhungsgemäss wegen Säumnis auf Grund der Akten entschieden, sodann sei dem Beschwerdeführer ebenso zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert worden, schliesslich dürfe der Rechtsöffnungsrichter die Begründetheit der im Rechtsöffnungstitel verkörperten Forderung nicht überprüfen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 7. Juni 2012 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zwecke der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG )

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann