Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_136/2017 KI-generiert

Debtor v. Canton: Refusal of Stay Due to Insufficient Constitutional Complaint Substantiation

Geschäftsnummer 5D_136/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a procedure for definitive legal opening was pending between the complainant and the canton regarding an ongoing dispute. The complainant rejected the presiding judge due to alleged bias and lack of impartiality. This request was denied by the head of the civil department of the regional court. Subsequently, the complainant appealed the decision to the cantonal court, which declined to consider the appeal due to insufficient justification. The complainant further challenged this outcome in the Federal Tribunal, which ultimately assessed the admissibility of the appeal based on the legal requirements for constitutional complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor v. Canton: Refusal of Stay Due to Insufficient Constitutional Complaint Substantiation: The complainant rejected the presiding judge due to alleged bias and lack of impartiality. This request was denied by the head of the civil department of the regional court. Subsequently, the complainant appealed the decision to the cantonal court, which declined to consider the appeal due to insufficient justification. The complainant further challenged this outcome in the Federal Tribunal, which ultimately assessed the admissibility of the appeal based on the legal requirements for constitutional complaints.

Schlagwörter

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Ausstand (Rechtsöffnungsverfahren) Sistierung des Verfahrens verfassungsmässige Anforderung ZPO-Bestimmung Rüge verfassungsmässiger Rechte Verfahrensrechte Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for the simplified procedure to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_136/2017

Urteil vom 10. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsidentin Jacober,

Regionalgericht Berner Jura-Seeland,

Beschwerdegegnerin,

Kanton Bern, Handelsregisteramt, vertreten durch

die Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Ausstand (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. Juli 2017 (ZK 17 308).

Erwägungen:

1. Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland ist ein Verfahren um definitive Rechtsöffnung zwischen dem Beschwerdeführer (als Gesuchsgegner) und dem Kanton Bern (als Gesuchsteller) hängig. Am 1. Mai 2017 lehnte der Beschwerdeführer Gerichtspräsidentin Jacober wegen Befangenheit und Voreingenommenheit ab. Mit Entscheid vom 19. Juni 2017 wies der Leiter der Zivilabteilung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland das Ausstandsgesuch ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 6. Juli 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (ZK 17 308).

Mit einheitlicher Eingabe vom 9. August 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen sowie zwei weitere Entscheide (ZK 17 309 und ZK 17 310; dazu Verfahren 5D_137/2017 und 5D_138/2017) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung ( Art. 321 Abs. 1 ZPO ) nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe keine Anträge gestellt und äussere sich inhaltlich bloss zum Rechtsöffnungsverfahren. Insbesondere setze er sich nicht mit der Erwägung im Entscheid vom 19. Juni 2017 auseinander, wonach er es unterlassen habe, in seinem Ablehnungsgesuch Tatsachen zu belegen, die den Ausstand begründen könnten. Aus den Akten seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes ersichtlich. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne weiteres zurückgeschickt werden können.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen führt er aus, ein Ausstandsgesuch müsse nicht begründet werden. Damit zielt er an den Erwägungen der Vorinstanz zu den Begründungsanforderungen im Rechtsmittelverfahren vorbei. Zudem sieht er sich durch den Ausdruck "querulatorisch und rechtsmissbräuchlich" beleidigt. Der Beschwerdeführer scheint aus dem Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO Ausstandsgründe gegen die am angefochtenen Entscheid beteiligten Oberrichter abzuleiten. Er begründet jedoch nicht im Einzelnen, wieso dieser Hinweis auf eine Gesetzesnorm einen Ausstandsgrund darstellen soll. Blosse Erwägungen, die nicht zu einem Rechtsnachteil führen, sind im Übrigen nicht anfechtbar.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzureichend begründet. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg