State Tax Collection Enforcement Upheld Against Constitutional Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint made by an individual against the decisions of a cantonal court regarding the opening of enforcement proceedings for overdue tax payments. The individual contested a demand for a substantial amount owed to the state and municipality, citing personal grievances related to political issues as justification for not making the payments. However, the court found these arguments insufficient under the law, emphasizing that they did not constitute a valid legal defense against the enforcement. The individual later submitted a constitutional complaint that the supreme court ultimately found lacked adequate justification and detail, leading to the dismissal of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; State Tax Collection Enforcement Upheld Against Constitutional Challenge: The individual contested a demand for a substantial amount owed to the state and municipality, citing personal grievances related to political issues as justification for not making the payments. However, the court found these arguments insufficient under the law, emphasizing that they did not constitute a valid legal defense against the enforcement. The individual later submitted a constitutional complaint that the supreme court ultimately found lacked adequate justification and detail, leading to the dismissal of the case.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the constitutional grounds were not sufficiently substantiated.
The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_136/2016
Urteil vom 13. September 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Oetwil an der Limmat,
vertreten durch die Steuerabteilung Oetwil an der Limmat,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 12. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 15'824.-- nebst Zins nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 12. August 2016 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts samt dazugehöriger Schlussrechnung für Staats- und Gemeindesteuern 2013, gemäss seiner Beschwerde verweigere der Beschwerdeführer die Steuerzahlungen aus Verärgerung über die Flüchtlingspolitik, was jedoch keine gesetzlich zulässige Einwendung gegen die definitive Rechtsöffnung darstelle, wie bereits die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegengehalten habe, mangels Darlegung zulässiger Beschwerdegründe sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 12. August 2016 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann