Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_136/2008 KI-generiert

Debt Enforcement Order Challenge Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_136/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision made by the Court of the Canton of Aargau, which had denied a request for a temporary injunction related to enforcement proceedings for an amount of CHF 5,565 plus interest and costs. The individual argued that their constitutional rights were violated, particularly in relation to a dispute concerning the payment of rent. However, the court noted that the individual failed to adequately substantiate their claims or engage with the reasoning provided in the lower court's decision, leading to the dismissal of the complaint on the grounds of being manifestly inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 113 i.V.m, Art. 116 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit b BGG; Debt Enforcement Order Challenge Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual argued that their constitutional rights were violated, particularly in relation to a dispute concerning the payment of rent. However, the court noted that the individual failed to adequately substantiate their claims or engage with the reasoning provided in the lower court's decision, leading to the dismissal of the complaint on the grounds of being manifestly inadmissible.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Verfassung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitgegenstand Konkursforderung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit b BGG

Cited together with Art. 117 BGG for the non-entry into the merits of the appeal due to inadmissibility.

Art. 117 BGG

Used to rule that the Federal Tribunal would not enter upon the constitutional appeal because of inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_136/2008/don

Urteil vom 13. Oktober 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Anlagestiftung Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Wincasa Immobilien Dienstleistungen.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 18. August 2008.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer richtet sich mit Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2008, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20801633 des Betreibungsamtes Z.________ für den Betrag von Fr. 5'565.-- nebst Zinsen und Kosten abgewiesen hat.

2.

2.1 Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 113 i.V.m. Art. 116 BV ). Es gilt das sogenannte Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. die Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde, statt vieler BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Wie unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) müssen die erhobenen Rügen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 133 II 396 E. 3.1). Besteht der Entscheid aus mehreren selbständigen Begründungen, sind alle anzufechten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( BGE 133 IV 199 E. 6). Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (im gleichen Sinne schon die Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll ( BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.2 Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer anerkenne die provisorische Rechtsöffnung beantrage aber sinngemäss die Stundung der in Betreibung gesetzten Mieten, wozu einzig die Gläubigerin berechtigt sei.

2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vor. Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit den vorgenannten Motiven, und es wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz ein verfassungsmässiges Recht des Beschwerdeführers verletzt haben könnte. Auf die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde ist daher in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden