Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_135/2023 KI-generiert

Solothurn Canton Debt vs. Individual Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 5D_135/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a legally binding summary penalty order on October 18, 2022, with penalties amounting to CHF 18,005, including fines and procedural costs. The State of Solothurn initiated debt enforcement proceedings to collect this amount. The court granted definitive legal closure in favor of the State for this sum, and the individual's appeal against this decision was rejected by the Solothurn Cantonal Court. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the cantonal court's decision and free legal assistance. However, the complaint did not adequately address the legal requirements to challenge the decision, focusing instead on personal grievances unrelated to the legal enforcement proceedings, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Solothurn Canton Debt vs. Individual Appeal Dismissal: The State of Solothurn initiated debt enforcement proceedings to collect this amount. The court granted definitive legal closure in favor of the State for this sum, and the individual's appeal against this decision was rejected by the Solothurn Cantonal Court. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the cantonal court's decision and free legal assistance. However, the complaint did not adequately address the legal requirements to challenge the decision, focusing instead on personal grievances unrelated to the legal enforcement proceedings, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Restschuldbefreiung unentgeltliche Rechtspflege Zahlung der Geldbuße Zahlungsaufschub Kündigung wegen Diebstahls Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was obviously not sufficiently substantiated, leading to a decision by the President in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_135/2023

Urteil vom 17. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Solothurn,

vertreten durch die zentrale Gerichtskasse,

Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 5. Juni 2023 (ZKBES.2023.59).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 18. Oktober 2022 zu einer Geldstrafe und Busse sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten verurteilt, insgesamt ausmachend Fr. 18'005.--. In der hierfür eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Solothurn erteilte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt dem Staat Solothurn für den entsprechenden Betrag nebst Zins die definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Juni 2023 ab. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2023 und Nachtrag vom 14. Juli 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) wird nicht erreicht. Somit steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin mache geltend, es werde ihr regelmässig die Post entwendet und sie habe gesundheitliche Probleme, wobei sich ihr Gesundheitszustand stetig verschlechtere. Die möglichen Einwände bei der definitiven Rechtsöffnung, welche sich vorliegend auf den rechtskräftigen Strafbefehl stütze, würden sich aber auf den Nachweis von Tilgung, Stundung oder Verjährung der betriebenen Forderung beschränken; solches bringe die Beschwerdeführerin nicht vor.

3. Die Beschwerdeführerin macht weder explizit noch implizit Verfassungsrügen geltend und ohnehin gehen ihre Ausführungen an den Erwägungen des angefochtenen Urteils vorbei (weitschweifige Schilderung von Sachverhaltsfragmenten, die im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung zu stehen scheinen, sowie Vorwürfe an Polizei, Behörden etc. im Kontext mit dem Strafverfahren, sodann Ausführungen zum gesundheitlichen Zustand und zur Post, was alles im Rechtsöffnungsverfahren nicht thematisiert werden kann). Irgendwelche auf die definitive Rechtsöffnung beziehenden Vorbringen sind nicht ersichtlich und schon gar nicht diesbezügliche Verfassungsrügen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli