Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_135/2019 KI-generiert

Appeal Regarding Definitive Legal Opening for Tax Collection

Geschäftsnummer 5D_135/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision by the Cantonal Court of St. Gallen regarding the granting of definitive legal enforcement to the Canton of St. Gallen and the political municipality of U. for tax amounts related to the year 2017. The Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland had issued orders for the complainant to pay outstanding cantonal and municipal taxes amounting to CHF 6,079.75 and CHF 375.35 for federal taxes, each with interest and costs. The complainant appealed to the Cantonal Court, which dismissed the complaint, and subsequently filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal reviewed the case, focusing on whether the complainant could prove any constitutional rights were violated, but found that the appeal lacked sufficient substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Appeal Regarding Definitive Legal Opening for Tax Collection: Gallen regarding the granting of definitive legal enforcement to the Canton of St. Gallen and the political municipality of U. for tax amounts related to the year 2017. The Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland had issued orders for the complainant to pay outstanding cantonal and municipal taxes amounting to CHF 6,079.75 and CHF 375.35 for federal taxes, each with interest and costs. The complainant appealed to the Cantonal Court, which dismissed the complaint, and subsequently filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal reviewed the case, focusing on whether the complainant could prove any constitutional rights were violated, but found that the appeal lacked sufficient substantiation.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Steuerbetreibung Steuerverfahren Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Gemeindesteuern Streitgegenstand Zinszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_135/2019

Urteil vom 25. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton St. Gallen,

2. Gemeinde U.________,

beide vertreten durch das Gemeindesteueramt U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,

vom 11. Juli 2019 (BES.2019.59-EZS1).

Erwägungen:

1. Mit zwei Entscheiden vom 19. Juni 2019 erteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland dem Kanton St. Gallen, der Politischen Gemeinde U.________ und der Röm.-kath. Kirchgemeinde U.________ bzw. dem Kanton St. Gallen gegenüber der Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'079.75 (Kantons- und Gemeindesteuern 2017) nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts V.________) bzw. für Fr. 375.35 (direkte Bundessteuer 2017) nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts V.________).

Gegen diese Entscheide erhob die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 11. Juli 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Die Kirchgemeinde wurde dabei nicht als Partei aufgeführt.

Am 12., 17. und 18. Juli 2019 (jeweils Postaufgabe) hat sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gewandt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Von den zahlreichen Eingaben, die den drei eingegangenen Sendungen beilagen, sind nur diejenigen als Teil der Beschwerde zu betrachten, die sich von der Datierung her auf den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts beziehen können und sich zumindest sinngemäss an das Bundesgericht richten.

Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) sind die - innert Beschwerdefrist erfolgten - Eingaben der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Sie behauptet bloss, nicht Schuldnerin zu sein, brutto statt netto besteuert worden zu sein, die Steuern bereits bezahlt zu haben und über einen Rückerstattungsanspruch zu verfügen. Sie setzt sich nicht mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach auf die Richtigkeit der Veranlagungsverfügungen im Rechtsöffnungsverfahren nicht eingegangen werden könne und sie keine nach Art. 81 Abs. 1 SchKG relevanten Einwendungen erhoben habe. Neue Beweismittel können vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg