Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_135/2007 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Constitutional Complaint for Insufficient Substantiation and Jurisdictional Defect in Municipal Tax Case

Geschäftsnummer 5D_135/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted against a prior ruling by a local court that granted a definitive right of enforcement for an unpaid municipal tax. The complaint arose from concerns regarding the alleged lack of due process, specifically citing the failure to allow the complainant an opportunity to respond to the enforcement request. However, the federal court determined that the complaint lacked sufficient justification regarding the constitutional claims and did not adequately demonstrate any violation of rights. Thus, the federal court declined to hear the case, imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Federal Tribunal Dismisses Constitutional Complaint for Insufficient Substantiation and Jurisdictional Defect in Municipal Tax Case: The complaint arose from concerns regarding the alleged lack of due process, specifically citing the failure to allow the complainant an opportunity to respond to the enforcement request. However, the federal court determined that the complaint lacked sufficient justification regarding the constitutional claims and did not adequately demonstrate any violation of rights. Thus, the federal court declined to hear the case, imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Gemeindesteuern Anspruch auf rechtliches Gehör Steuerverfahren Verletzung von Verfahrensrechten Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG to justify the non-admission of the constitutional complaint based on insufficient reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal was not to be entertained because it lacked the necessary substantiation required for constitutional complaints.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_135/2007/bnm

Urteil vom 4. Dezember 2007

II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt A.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Steuerverwaltung der Stadt A.________.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 25. Oktober 2007 des Amtsgerichtspräsidenten (Zivilabteilung) von Solothurn-Lebern.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 25. Oktober 2007 des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern, welcher der Beschwerdegegnerin (in einer Betreibung gegen die Beschwerdeführerin) für Fr. 384.10 (nebst Zins und Kosten) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat (Gemeindesteuer 2005),

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass zwar die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht die Nichteinholung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin und damit sinngemäss eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV rügt,

dass sie jedoch ihre Rüge nicht verständlich und erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen begründet, weil die Beschwerdeführerin selbst ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verfügung vom 11. Oktober 2007 des Richteramtes Solothurn-Lebern beigelegt hat, womit sie zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch innert 5 Tagen aufgefordert worden ist mit der ausdrücklichen Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf ohne Verhandlung auf Grund der Akten entschieden werde,

dass sodann die weitere Rüge der unterbliebenen mündlichen Gerichtsverhandlung überhaupt keinen Bezug zur Verfassung aufweist, zumal die Kantone frei sind, das Rechtsöffnungsverfahren entweder schriftlich oder mündlich durchzuführen ( Art. 84 Abs. 2 SchKG ; André Schmidt, in: Commentaire romand, N. 7 zu Art. 84 SchKG , S. 349), und die Beschwerdeführerin keine Bestimmung des Solothurner Prozesses nennt, die dem Rechtsöffnungsrichter zwingend eine Parteiverhandlung vorgeschrieben hätte,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: