Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_134/2023 KI-generiert

Tenant's Appeal on Debt Enforcement Denied Due to Insufficient Claim Value and Procedural Defects

Geschäftsnummer 5D_134/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case before the Swiss Federal Tribunal, a company had entered into a notarized lease agreement on August 26, 2013, agreeing to pay a monthly rent that increased over time, with a further increase agreed upon in a court-approved settlement in 2018. The dispute arose when the cantonal court partially granted the landlords' application for definitive legal enforcement for a small outstanding amount and interest. The tenant company appealed this decision, but the appellate court did not accept the appeal due to a missed deadline and insufficient substantiation. Consequently, the tenant company submitted another appeal labeled as an "objection" which was forwarded to the Swiss Federal Tribunal, this time challenging the previous non-acceptance decision.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Tenant's Appeal on Debt Enforcement Denied Due to Insufficient Claim Value and Procedural Defects: The dispute arose when the cantonal court partially granted the landlords' application for definitive legal enforcement for a small outstanding amount and interest. The tenant company appealed this decision, but the appellate court did not accept the appeal due to a missed deadline and insufficient substantiation. Consequently, the tenant company submitted another appeal labeled as an "objection" which was forwarded to the Swiss Federal Tribunal, this time challenging the previous non-acceptance decision.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Mieter Streitwert Vollstreckungsentscheid Schadenregulierung Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_134/2023

Urteil vom 18. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Juni 2023

(ERZ 23 25, ERZ 23 27).

Sachverhalt:

Mit amtlich beglaubigtem Mietvertrag vom 26. August 2013 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin als Mieterin, den Beschwerdegegnerinnen als Vermieterinnen einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'221.-- und ab Juni 2018 von Fr. 3'086.35 zu bezahlen. Mit von der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht des Kantons Appenzell Ausserrhoden durch Beschluss vom 8. November 2018 gerichtlich genehmigtem Vergleich vom 1. Oktober 2018 vereinbarten sie für die Zeit ab 3. Dezember 2018 einen Mietzins von Fr. 4'670.--.

Gestützt darauf erteilte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden den Beschwerdegegnerinnen mit Urteil vom 2. November 2022 in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches für Fr. 5.10 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wegen abgelaufener Beschwerdefrist und mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht ein.

Mit als "Einspruch" betitelter Eingabe vom 11. Juli 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht, welches diese als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete.

Erwägungen:

1. Soweit eine Fristverlängerung gefordert wird, ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt und gesetzliche Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden können.

2. Der Streitwert erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ; zu den Rügeanforderungen vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). Weil ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, kann sodann ausschliesslich die Eintretensfrage den Anfechtungsgegenstand bilden ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Hierauf haben sich somit die Verfassungsrügen zu beziehen.

3. Die Beschwerde enthält weder Verfassungsrügen noch beziehen sich die Ausführungen auf die Eintretensfrage im vorinstanzlichen Verfahren. Vielmehr äussert sich die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise zu "Covid-Zeit-Mieten", zur Pandemie, zu staatlichen Mietzinshilfen, zu einem Recht auf Mietzinsreduktion trotz Härtefallgeld u.ä.m. All dies geht am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli