Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_134/2019 KI-generiert

Limited Appeal Regarding Debt Enforcement and Rejection of Legal Aid

Geschäftsnummer 5D_134/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a woman contested a decision from the district court which granted a definitive legal enforcement in favor of the State of Valais for a debt collection of 500 Swiss Francs plus interest and fees. After her appeal was dismissed by the Cantonal Court of Wallis, which also denied her request for free legal aid due to the lack of prospects of success, she filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal. Her grievances included dissatisfaction with the quality of justice in Valais, rather than specific arguments against the initial enforcement decision. The case concerns procedural aspects related to legal aid and the admissibility of constitutional complaints, as there were no court costs imposed on her at the lower levels, and she did not employ legal representation before the cantonal court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG; Limited Appeal Regarding Debt Enforcement and Rejection of Legal Aid: After her appeal was dismissed by the Cantonal Court of Wallis, which also denied her request for free legal aid due to the lack of prospects of success, she filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal. Her grievances included dissatisfaction with the quality of justice in Valais, rather than specific arguments against the initial enforcement decision. The case concerns procedural aspects related to legal aid and the admissibility of constitutional complaints, as there were no court costs imposed on her at the lower levels, and she did not employ legal representation before the cantonal court.

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege Rechtsvorschlag unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Schranken Rechtliche Aspekte Beschluss, keine Einwände zu erheben Vollstreckungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained (no entry into proceedings) under the simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of proper substantiation.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The decision to not entertain the appeal was made under the simplified procedure, referencing Art. 117 in conjunction with Art. 108.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court fees exceptionally.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_134/2019

Urteil vom 19. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staat Wallis,

vertreten durch das Kantonale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren,

2. Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 14. Juni 2019

(C3 19 85, C2 19 42).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 21. Mai 2019 erteilte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms dem Staat Wallis gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts der Bezirke Brig, Goms und Östlich-Raron definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.-- nebst Zinsen und Gebühren.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Mit Entscheid vom 14. Juni 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es erhob jedoch keine Kosten und sprach auch keine Parteientschädigungen zu.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Die Beschwerdeführerin beklagt sich über die Qualität der Walliser Justiz und verlangt besser ausgebildete Juristen. Das Bundesgericht ist jedoch nicht allgemeine Aufsichtsbehörde über die Walliser Justiz und kann deshalb darauf nicht eingehen.

Gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung bzw. die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Da ihr keine Gerichtskosten auferlegt worden sind und sie sich vor Kantonsgericht auch nicht hat vertreten lassen, ist sie durch diesen Punkt jedoch gar nicht beschwert ( Art. 115 lit. b BGG ). Daran ändert nichts, dass das Kantonsgericht darauf hingewiesen hat, dass sie künftig bei gleich gelagerten Fällen mit Kosten rechnen müsse. Im Übrigen behauptet sie zwar, ihre Beschwerde sei nicht aussichtslos gewesen, begründet dies jedoch nicht in einer den Rügeanforderungen (oben E. 2) genügenden Weise.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und zudem offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg