Tenant's Constitutional Complaint Against Enforcement Order Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by a tenant against a company's request for provisional enforcement of a payment for outstanding rent. The tenant disputed the claim of a fraudulent misrepresentation related to a lease agreement but failed to provide sufficient evidence to support her assertion. Additionally, the tenant's appeal to the higher court did not adequately address the contested decision, leading to the dismissal of her arguments. Consequently, the court ruled that there were insufficient grounds for further consideration of the tenant's constitutional complaint regarding the earlier ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tenant's Constitutional Complaint Against Enforcement Order Denial Upheld: The tenant disputed the claim of a fraudulent misrepresentation related to a lease agreement but failed to provide sufficient evidence to support her assertion. Additionally, the tenant's appeal to the higher court did not adequately address the contested decision, leading to the dismissal of her arguments. Consequently, the court ruled that there were insufficient grounds for further consideration of the tenant's constitutional complaint regarding the earlier ruling.
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KI-generiertThe appeal was not entertained because it lacked sufficient substantiation, as required for a constitutional complaint.
The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_134/2015
Urteil vom 28. Juli 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 4'371.75 (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 16. Juli 2015 erwog, gemäss Vorinstanz beruhe die Betreibungsforderung (Mietzinse Januar bis März 2015) auf einem von der Beschwerdeführerin als Mieterin unterzeichneten Mietvertrag und damit auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ), die von der Beschwerdeführerin behauptete, jedoch durch nichts belegte arglistige Täuschung sei nicht glaubhaft gemacht, in ihrer Beschwerde an das Obergericht setze sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sie beschränke sich auf eine Wiederholung der vorinstanzlich erhobenen Einwendungen, Beschwerdegründe rufe sie keine an und lege weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar, auf die Beschwerde sei mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht eine arglistige Täuschung zu behaupten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 16. Juli 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann