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5D_134/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Property Law Appeal Due to Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 5D_134/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer). in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen (im Kompetenzverfahren mit Streitwert unter Fr. 8'000.--- ergangenen) erstinstanzlichen Entscheid betreffend Sachenrecht nicht eingetreten ist,

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Property Law Appeal Due to Formal Deficiencies: Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer). in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen (im Kompetenzverfahren mit Streitwert unter Fr. 8'000.--- ergangenen) erstinstanzlichen Entscheid betreffend Sachenrecht nicht eingetreten ist,

Schlagwörter

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Nachbarrecht etc ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Eigentumsrecht Streitwert fristlose Entlassung Verfassungsgerichtsbarkeit Gütertrennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

The primary reason for the dismissal of the constitutional appeal (non-admission) on the grounds that it lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_134/2011

Urteil vom 10. August 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ und Z.________,

vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nachbarrecht etc.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen (im Kompetenzverfahren mit Streitwert unter Fr. 8'000.--- ergangenen) erstinstanzlichen Entscheid betreffend Sachenrecht nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass das Obergericht im Entscheid vom 14. Juli 2011 erwog, trotz Aufforderung zur Verbesserung (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO) habe der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht verbessert, die Beschwerde enthalte weder Anträge noch eine rechtsgenügliche Begründung, weshalb auf die Beschwerde, die den Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht genüge, nicht einzutreten sei und der Beschwerdeführer kostenpflichtig werde,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 14. Juli 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann