Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_134/2009 KI-generiert

Constitutional Complaint on Refusal to Consider Nullity Appeal for Minor Debt Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_134/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding a debt collection matter in which the court issued a definitive opening of proceedings for an amount owed. The individual filed a nullity complaint which the Cantonal Court dismissed on grounds of non-payment of a cost advance and that the appeal did not meet the necessary legal requirements. The appeal to the Federal Tribunal is based on allegations of constitutional rights violations, but the tribunal found that the appeal lacked a sufficient basis for establishing such violations and did not address all the independent grounds provided by the Cantonal Court, leading to a decision not to proceed with the complaint. The individual was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint on Refusal to Consider Nullity Appeal for Minor Debt Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual filed a nullity complaint which the Cantonal Court dismissed on grounds of non-payment of a cost advance and that the appeal did not meet the necessary legal requirements. The appeal to the Federal Tribunal is based on allegations of constitutional rights violations, but the tribunal found that the appeal lacked a sufficient basis for establishing such violations and did not address all the independent grounds provided by the Cantonal Court, leading to a decision not to proceed with the complaint. The individual was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Einrede der Verfassungswidrigkeit verfassungsmässige Anforderung formelle Nichtigkeit Recht zur Hinterlegung nachträglicher Rechtsvorschlag Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal did not enter upon the constitutional appeal because it lacked the required substantiation regarding the violation of constitutional rights.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_134/2009

Urteil vom 13. November 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juli 2009 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juli 2009 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 3'279.30 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ausserdem in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, jede dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen anzufechten sind (Art. 133 IV 119 E. 6),

dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 28. Juli 2009 erwog, der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss von Fr. 450.-- trotz Säumnisandrohung nicht bezahlt, ausserdem genüge die Nichtigkeitsbeschwerde den Anforderungen an dieses Rechtsmittel trotz ausführlicher Rechtsmittelbelehrung in keiner Weise, überdies sei die darin erhobene, jedoch durch keinen Titel belegte Verrechnungseinrede ein unzulässiges Novum, schliesslich erweise sich die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,

dass er erst recht nicht anhand jeder der mehrfachen Begründungen des Kantonsgerichts nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer pauschal behauptet, gegen zwei kantonale Richter Strafanzeige erhoben und gegenüber dem Gericht eine Forderung von 1 Millionen Franken zu haben,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann