Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_133/2011 KI-generiert

Maintenance Enforcement Appeal Denied for Insufficient Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 5D_133/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint concerning the definitive legal enforcement of maintenance payments related to a daughter of the parties. The complainant had previously challenged the granting of this enforcement by a first-instance court, which was upheld by the appellate court, confirming that the claim was based on a legally binding modification judgment. The complainant argued that a mutual oral agreement had negated this obligation but failed to substantiate this claim with clear evidential support as required by law. As a result, the appellate court dismissed the request for pro bono legal aid for the complainant, yet granted it to the opposing party, citing the complainant's lack of merit in furthering the case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Maintenance Enforcement Appeal Denied for Insufficient Constitutional Substantiation: The complainant had previously challenged the granting of this enforcement by a first-instance court, which was upheld by the appellate court, confirming that the claim was based on a legally binding modification judgment. The complainant argued that a mutual oral agreement had negated this obligation but failed to substantiate this claim with clear evidential support as required by law. As a result, the appellate court dismissed the request for pro bono legal aid for the complainant, yet granted it to the opposing party, citing the complainant's lack of merit in furthering the case.

Schlagwörter

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Inkasso von Unterhaltsbeiträgen Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitwert unentgeltliche Rechtspflege Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in order 1 as the procedural basis for not entering the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in order 2 for denying the appellant legal aid due to the lack of prospect of success.

Art. 64 Abs. 2 BGG

Cited in order 3 for granting the respondent legal aid and appointing counsel, and in order 5 regarding the payment of counsel fees from the court treasury.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in order 4 to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in order 5 to order the appellant to compensate the respondent for the reply to the request for suspensive effect.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_133/2011

Urteil vom 24. August 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Dr. Tamara Nüssle,

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 6. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 6. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 20'800.-- (nebst Zins und Kosten) ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdegegnerin, die sich (im Gegensatz zum Obergericht) der aufschiebenden Wirkung widersetzt und ihrerseits um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) ersucht,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 6. Juli 2011 erwog, die Rechtsöffnungsforderung (Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter der Parteien) beruhe auf einem rechtskräftigen Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Oktober 2006 und daher auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG , der Beschwerdeführer erhebe den Einwand einer zwischen den Parteien abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung betreffend den Untergang der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung, für eine solche Vereinbarung wäre indessen ein strikter Gegenbeweis durch völlig eindeutige Urkunden zu erbringen ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ; BGE 124 III 501 E. 3a S. 503),

dass das Obergericht weiter erwog, diesen Beweis erbringe der Beschwerdeführer nicht, die von ihm angerufenen Protokollstellen bestätigten ebenso wenig wie ein SMS eine Vereinbarung des Inhalts, wonach die Unterhaltsregelung gemäss Urteil vom 19. Oktober 2006 nach dem beidseitigen Parteiwillen aufgehoben werden solle, der definitive Rechtsöffnungstitel werde somit nicht durch völlig eindeutige Urkunden entkräftet, im Übrigen wäre die behauptete mündliche Vereinbarung der Parteien für die Tochter ohnehin nicht verbindlich, weshalb diese ohne Weiteres auf Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs aus dem Abänderungsurteil vom 19. Oktober 2006 klagen könnte, schliesslich könne dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Waffengleichheit rügt und die angenommene Aussichtslosigkeit bestreitet,

dass er jedoch mit diesen Vorbringen nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 6. Juli 2011 verfassungswidrig sein soll,

dass sodann der Beschwerdeführer mit seinen übrigen Vorbringen Verfassungsverletzungen nicht einmal geltend macht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen dartut, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen verletzt sind,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass jedoch der Beschwerdegegnerin, deren Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (nicht aussichtslose Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu gewähren und ihr Rechtsanwältin Dr. Tamara Nüssle beizuordnen ist ( Art. 64 Abs. 2 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen hat ( Art. 68 Abs. 2 BGG ),

dass der Vertreterin der Beschwerdegegnerin im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ein Honorar aus der Bundesgerichtskasse auszurichten ist ( Art. 64 Abs. 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und ihr Rechtsanwältin Dr. Tamara Nüssle als Rechtsbeiständin für das bundesgerichtliche Verfahren beigegeben.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwältin Dr. Tamara Nüssle aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.-- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann