Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_132/2021 KI-generiert

Cost Advance Deadline for Appeal Inadmissible in Execution Proceedings

Geschäftsnummer 5D_132/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complainant who appealed against a decision by the Cantonal Court of Obwalden, which granted the respondents, including the Canton of Obwalden and the municipality of Sachseln, definitive legal enforcement for a debt of CHF 6,263.35 plus interest and fees. The complainant opposed this and six other similar enforcement decisions, failing to pay the required cost advance in six of the seven proceedings, leading the Obwalden Court to issue a reminder to pay the advance under the threat of dismissing the appeals if the payment was not made on time. The complainant then filed an appeal against these reminders, which were subsequently forwarded to the Swiss Federal Tribunal. The case involves the complainant's challenge to the enforcement of a financial claim and the requirement to pay multiple cost advances as part of the legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cost Advance Deadline for Appeal Inadmissible in Execution Proceedings: The complainant opposed this and six other similar enforcement decisions, failing to pay the required cost advance in six of the seven proceedings, leading the Obwalden Court to issue a reminder to pay the advance under the threat of dismissing the appeals if the payment was not made on time. The complainant then filed an appeal against these reminders, which were subsequently forwarded to the Swiss Federal Tribunal. The case involves the complainant's challenge to the enforcement of a financial claim and the requirement to pay multiple cost advances as part of the legal proceedings.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung) Frist für Kostenvorschuss Schuldtilgung Sicherheitsleistung Versäumung der gesetzlichen Frist Eilvorabentscheidungsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because the contested decision was an appealable interlocutory decision without substantial legal questions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

Art. 93 BGG

Cited in connection with Art. 117 BGG to qualify the decision on the cost advance as an appealable interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_132/2021

Urteil vom 28. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Obwalden und Einwohnergemeinde Sachseln, beide vertreten durch die Finanzverwaltung Obwalden, Abteilung Steuerbezug,

St. Antonistrasse 4, Postfach 1563, 6061 Sarnen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 6. Juli 2021 (BZ 21/013).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 25. März 2021 erteilte das Kantonsgericht Obwalden den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. www des Betreibungsamtes Obwalden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'263.35 nebst Zins und Gebühren (Verfahren RÖ 21/021/II).

Dagegen sowie gegen sechs weitere Rechtsöffnungsentscheide erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Obwalden verlangte in allen sieben Verfahren (BZ 21/ 010-016) je einen Kostenvorschuss von Fr. 200.--, den die Beschwerdeführerin lediglich im Verfahren BZ 21/010 bezahlte. In den übrigen sechs Verfahren (so insbesondere auch im vorliegenden Verfahren BZ 21/013) setzte das Obergericht mit Verfügungen vom 6. Juli 2021 je eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses an, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht fristgemässer Bezahlung.

Gegen diese Nachfristverfügungen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Beschwerden samt den Akten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet ( Art. 48 Abs. 3 BGG ). Das Bundesgericht hat diesbezüglich sechs Beschwerdeverfahren eröffnet (Verfahren 5D_130/2021 bis 5D_135/2021).

2. Bei der Anordnung einer Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG , der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), was von der Beschwerdeführerin darzulegen ist. Sie bringt zwar vor, es sei nicht korrekt, ihr den Vorschuss mehrmals in Rechnung zu stellen. Es gehe nur um ein einziges Steuerguthaben und sie habe den Vorschuss einmal geleistet. Inwieweit ihr durch die Nachfristverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, legt sie damit jedoch weder dar noch ist solches ersichtlich. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten, und ihr deshalb der vom Obergericht in Aussicht gestellte Nachteil (Nichteintretensentscheid) tatsächlich drohen könnte ( BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg