Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_132/2018 KI-generiert

Debtor's Challenge to Debt Recognition Dismissed Due to Insufficient Constitutional Appeal and Unproven Offset

Geschäftsnummer 5D_132/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where a company, in liquidation, received a definitive legal opening for a claim against an individual for 15,000 Swiss Francs based on an acknowledgment of a lawsuit in a conciliation procedure. The individual contested this decision but the Cantonal Court dismissed the appeal. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's ruling and asserting a compensatory claim amounting to 27,220.80 Swiss Francs, which was not sufficiently substantiated in prior proceedings. The Federal Tribunal determined that the complaint was inadequately reasoned, predominantly reiterating arguments without addressing previous decisions, leading to a ruling not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Challenge to Debt Recognition Dismissed Due to Insufficient Constitutional Appeal and Unproven Offset: The individual contested this decision but the Cantonal Court dismissed the appeal. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's ruling and asserting a compensatory claim amounting to 27,220.80 Swiss Francs, which was not sufficiently substantiated in prior proceedings. The Federal Tribunal determined that the complaint was inadequately reasoned, predominantly reiterating arguments without addressing previous decisions, leading to a ruling not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Widerklage Streitwert Zahlungsnachweis Anerkennung und Vollstreckung Schuldanerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to being obviously insufficiently founded, decided under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_132/2018

Urteil vom 7. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH in Liquidation,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Dohner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Juni 2018 (RT180073-O/U).

Sachverhalt:

Gestützt auf eine Klageanerkennung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erteilte das Bezirksgericht Bülach dem C.________ GmbH in Liquidation in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für Fr. 15'000.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Juni 2018 ab (Zustellung am 4. Juli 2018).

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 2. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren: "Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich ist ab zu weisen" und "Die Tilgung kann gemäss Entscheid des Bezirksgericht Bülach 3.2.1 mit einer Gegenforderung gestützt werden und ist zu verrechnen. Rechnung unserer seits Fr. 27 220.80 integrierter Bestandteil."

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit nicht offen und es ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 sowie Art. 113 BGG ).

2. Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG ; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

Der Beschwerdeführer macht keinerlei Verfassungsverletzungen, sondern rein appellatorisch geltend, über eine Verrechnungsforderung zu verfügen. Darauf kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerde selbst dann nicht hinreichend begründet wäre, wenn das Bundesgericht über volle Kognition verfügen würde: Die kantonalen Instanzen haben festgehalten, dass die Gegenforderung nur behauptet, aber nicht mit Dokumenten belegt werde, welche als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienen könnten, wie dies zum Nachweis der Tilgung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG erforderlich wäre. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auch die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erreicht wären (vgl. dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli