Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_132/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Non-Admission of Appeal in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5D_132/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a municipal authority regarding the dismissal of a request for the enforcement of a monetary claim amounting to specific sums. The court of appeal rejected the complaint on procedural grounds, stating that the appellant failed to appropriately submit the necessary detailed rationale and specific requests required by law. The appellant subsequently filed a constitutional complaint, which was also dismissed due to lack of sufficient justification for the claims of constitutional violations. Consequently, the request for free legal assistance was denied, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Regarding Non-Admission of Appeal in Debt Enforcement Matter: The court of appeal rejected the complaint on procedural grounds, stating that the appellant failed to appropriately submit the necessary detailed rationale and specific requests required by law. The appellant subsequently filed a constitutional complaint, which was also dismissed due to lack of sufficient justification for the claims of constitutional violations. Consequently, the request for free legal assistance was denied, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Streitgegenstand Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ordentliches Verfahren Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the procedural basis for not entering upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning (applied in order 1).

Art. 117 BGG

Cited in the context of the non-admittance of the constitutional appeal (combined with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in the reasoning and applied in order 1).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for free legal aid in order 2.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant in order 3.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_132/2012

Urteil vom 23. August 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juni 2012 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden (Einzelrichter).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juni 2012 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Rechtsöffnungsgesuchs gegenüber der Beschwerdegegnerin (für Fr. 1'253.15 und Fr. 247.80) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht Appenzell Ausserrhoden im Entscheid vom 11. Juni 2012 erwog, nach Art. 321 Abs. 1 ZPO sei die Beschwerde (wie bereits in der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung erwähnt) schriftlich und begründet einzureichen, aus der Begründungspflicht ergebe sich auch die Pflicht zur Stellung konkreter Anträge, der Beschwerdeführer habe indessen in seiner Eingabe keine expliziten Anträge gestellt, auch aus der Beschwerdebegründung gehe nicht hervor, für welchen Betrag der Beschwerdeführer die Rechtsöffnung verlange, auf die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde sei nicht einzutreten,

dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht dem Obergericht überspitzten Formalismus und damit eine Verfassungsverletzung vorwirft,

dass er jedoch nicht auf Grund seiner kantonalen Beschwerdeschrift darlegt, inwiefern deren Auslegung durch das Obergericht überspitzt formalistisch sein soll, zumal es insbesondere nicht genügt, die - den gesetzlichen Anforderungen entsprechende - erstinstanzliche Rechtsmittelbelehrung als "unvollständig" zu bezeichnen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 11. Juni 2012 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann