Bankruptcy Nullifies Appeal in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where a company, identified as the appellant, sought a provisional debt enforcement order against another company, the respondent, concerning a debt and related costs. The initial request was denied by the District Court of Einsiedeln, and this decision was subsequently upheld by the Cantonal Court of Schwyz. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal for the reversal of the cantonal court's ruling. However, the proceedings were suspended when it was reported that bankruptcy proceedings had begun against the respondent. Consequently, the Swiss Federal Tribunal considered the matter moot due to the commencement of bankruptcy proceedings, leading to the suspension being lifted and the case being dismissed due to lack of subject matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 206 Abs. 1 SchKG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Nullifies Appeal in Debt Enforcement Proceedings: The initial request was denied by the District Court of Einsiedeln, and this decision was subsequently upheld by the Cantonal Court of Schwyz. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal for the reversal of the cantonal court's ruling. However, the proceedings were suspended when it was reported that bankruptcy proceedings had begun against the respondent. Consequently, the Swiss Federal Tribunal considered the matter moot due to the commencement of bankruptcy proceedings, leading to the suspension being lifted and the case being dismissed due to lack of subject matter.
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KI-generiertUsed in conjunction with Art. 71 BGG and Art. 72 BZP to justify dismissing the appeal due to supervening mootness (Gegenstandslosigkeit).
The basis for ordering the appellant (Beschwerdeführerin) to bear the reduced court costs because the outcome of the case could not be clearly ascertained.
The basis for the non-award of party indemnities because neither party incurred compensable costs.
Cited as the legal basis for the Tribunal's decision regarding dismissal due to mootness and for determining costs/indemnities when a case becomes moot.
Cited in conjunction with Art. 71 BGG to justify the procedure concerning the dismissal due to supervening mootness and the decision on costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_130/2019
Verfügung vom 11. Mai 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ in Liquidation, vormals C.________, Hauptstrasse 85, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 23. Mai 2019 (BEK 2019 19).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wies das Bezirksgericht Einsiedeln (Einzelrichter) das Begehren um provisorische Rechtsöffnung der A.________ GmbH in der von ihr gegen die B.________, vormals C.________, eingeleiteten (ordentlichen) Betreibung Nr. xxx (Betreibungsamt Einsiedeln, Zahlungsbefehl vom 16. November 2018) für die Forderung von Fr. 745.-- und Fr. 90.-- sowie Zahlungsbefehlskosten ab. Die Beschwerde der A.________ GmbH wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 23. Mai 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
1.2. Gegen den obergerichtlichen Beschluss ist die A.________ GmbH mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und in der Sache die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der gegen die B.________, vormals C.________, (Beschwerdegegnerin) laufenden Betreibung. Mit Verfügung vom 26. November 2019 ist das bundesgerichtliche Verfahren sistiert worden, nachdem das Konkursamt Altstetten-Zürich am 21. November 2011 mitgeteilt hatte, dass es mit der Durchführung des Konkursverfahrens über die B.________ beauftragt worden sei. Am 31. März 2020 hat das Konkursamt erneut Stellung genommen.
Die Beschwerdeführerin hat sich dazu am 22. April 2020 vernehmen lassen und widersetzt sich der vom Bundesgericht (mit Verfügung vom 20. April 2020) in Aussicht genommenen Aufhebung der Sistierung sowie Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit nicht.
2.
2.1. Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG sind die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängigen (ordentlichen) Betreibungen von Gesetzes wegen aufgehoben ( BGE 121 III 382 E. 2). Mit der Konkurseröffnung fallen auch die auf ihnen beruhenden Verfahren - wie das Rechtsöffnungsverfahren - als gegenstandslos dahin (Wohlfart/Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 206; Romy, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 8 zu Art. 206). Aus den (notorischen) Eintragungen im Handelsregister ( BGE 143 IV 380 E. 1.1.1) des Kantons Schwyz geht hervor, dass über die Beschwerdegegnerin mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich am 8. August 2019 der Konkurs eröffnet worden ist, und das Konkursgericht am 9. September 2019 die Durchführung des summarischen Verfahrens angeordnet hat. Mit Blick auf die eingetretene Sachlage besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Streitsache (Rechtsöffnung) in der hängigen Betreibung auf Pfändung und ist das bundesgerichtliche Verfahren (in Aufhebung der Sistierung) infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ; Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ).
2.2. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ( BGE 125 V 373 E. 2a). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (u.a. Verfügung 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3; Verfügung 5A_989/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.1). Da sich der mutmassliche Ausgang vorliegend nicht ohne weiteres feststellen lässt, hat die Beschwerdeführerin, welche das bundesgerichtliche Verfahren veranlasst hat, die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Über Parteientschädigungen ist nicht zu befinden, da keiner der (nicht anwaltlich vertretenen) Parteien ersatzpflichtige Kosten entstanden sind ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben, und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, und dem Konkursamt Altstetten-Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante