Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_13/2022 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Dismissed for Formal Flaws

Geschäftsnummer 5D_13/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where a plaintiff filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal against a previous decision made by the Cantonal Court of Schwyz. The dispute centered on a definitive legal enforcement granted by the District Court of Einsiedeln, involving a debt collection claim amounting to CHF 461.45 plus interest. The plaintiff argued against the Cantonal Court's decision not to pursue their complaint due to insufficient legal grounds and a lack of substantive applications in the original complaint document. The Cantonal Court had notified the plaintiff to amend their submission but received no adequate response within the deadline. Furthermore, the plaintiff raised issues regarding the denial of legal aid and claimed mishandling by the District Court but failed to clearly demonstrate constitutional rights violations in the higher court's proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Appeal Dismissed for Formal Flaws: The dispute centered on a definitive legal enforcement granted by the District Court of Einsiedeln, involving a debt collection claim amounting to CHF 461.45 plus interest. The plaintiff argued against the Cantonal Court's decision not to pursue their complaint due to insufficient legal grounds and a lack of substantive applications in the original complaint document. The Cantonal Court had notified the plaintiff to amend their submission but received no adequate response within the deadline. Furthermore, the plaintiff raised issues regarding the denial of legal aid and claimed mishandling by the District Court but failed to clearly demonstrate constitutional rights violations in the higher court's proceedings.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Berichtigung des Entscheids Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege ordentliches Konkursverfahren verfassungsmässige Schranken Kreditschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

This article is cited in relation to the hypothetical rejection of a request for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The main ground for the decision not to enter a decision (non-entrée en matière) is supported by the application of this article to impose costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_13/2022

Urteil vom 17. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln,

alle vertreten durch den Bezirk Einsiedeln, Steueramt, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 30. November 2021 (BEK 2021 165).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 erteilte das Bezirksgericht Einsiedeln den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Einsiedeln die definitive Rechtsöffnung für Fr. 461.45 nebst Zins.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. November 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 30. November 2021 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2022 (Postaufgabe) Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerdeschrift vom 3. November 2021 habe mit Ausnahme des Gesuchs um aufschiebende Wirkung keine Anträge enthalten. Mit Verfügung vom 4. November 2021 sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass die Eingabe den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rechtsmitteleingabe nicht entspreche, und es sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, innert laufender Rechtsmittelfrist die Eingabe noch zu verbessern, unter Hinweis, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung sei der Beschwerdeführerin am 11. November 2021 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist habe am 15. November 2021 geendet. Die Beschwerdeführerin habe innert der Beschwerdefrist keine verbesserte Beschwerde eingereicht. Ein hinlängliches Abänderungsbegehren ergebe sich auch nicht aus der Begründung der Eingabe vom 3. November 2021. Damit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hat das Kantonsgericht in der Folge als gegenstandslos erachtet.

4. Vor Bundesgericht beruft sich die Beschwerdeführerin in abstrakter Weise auf Art. 8, 9, 29, 29a und 30 BV, ohne jedoch in Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern diese Normen verletzt worden sein sollen.

Im Einzelnen macht sie geltend, sie habe in ihrer kantonalen Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht, womit sie sinngemäss die Prüfung der erstinstanzlichen Verfügung und deren Aufhebung bzw. Berichtigung beantragt habe. Sie belegt dies jedoch einerseits nicht und andererseits legt sie nicht dar, weshalb das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, wenn es dieser (angeblichen) Begründung keine genügenden Anträge entnommen hat. Die Beschwerdeführerin vertritt zwar die Auffassung, die ZPO schreibe nicht vor, in welcher Form die Beschwerde, insbesondere durch Laien, zu verfassen sei. Damit erhebt sie jedoch keine Verfassungsrüge. Sodann macht sie geltend, das Kantonsgericht hätte ihr eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen können. Dabei übergeht sie, dass das Kantonsgericht ihr Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt hat. Dies gibt sie denn auch andernorts zu, behauptet aber, ihr sei kein Datum angesetzt worden. Dabei übergeht sie wiederum, dass ihr das Kantonsgericht Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb der Rechtsmittelfrist gegeben hat.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dem Kantonsgericht sei aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt, dass sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe. Trotzdem sei sie gesetzeswidrig zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden. Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch nicht, dass sie im konkreten Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Sie legt nicht dar, weshalb ein verfassungsmässiger Anspruch auf Weitergeltung einer allenfalls in anderen oder früheren Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bestehen soll oder weshalb ein in einem anderen oder früheren Verfahren gestelltes Gesuch sich auch auf das aktuelle Verfahren beziehen soll.

Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht gegenstandslos gewesen. Weshalb ihr Gesuch angesichts des Ausgangs des kantonsgerichtlichen Verfahrens noch hätte behandelt werden müssen, legt sie nicht dar.

Die Beschwerdeführerin erhebt schliesslich Vorwürfe gegen das Bezirksgericht. Insbesondere wirft sie ihm vor, ihre Stellungnahme offenbar bewusst zerstört zu haben. Das bezirksgerichtliche Verfahren bzw. die Verfügung des Bezirksgerichts ist nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens, in welchem es einzig darum geht, ob das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist.

Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Vor Bundesgericht stellt sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg