Inadmissibility of Constitutional Appeal Regarding Unpaid Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Federal Tribunal reviewed a complaint regarding a provision issued by the Obergericht of the Canton of Bern, which mandated the appellant to pay a procedural advance of 225 CHF within five days, warning that failure to do so would result in the dismissal of his submission. The appellant appealed against this decision to the Federal Court, citing financial incapability and alleging that he was denied legal aid, even though no such request was mentioned in the original decision. The Federal Tribunal deemed the complaint inadmissible due to the lack of evidence for an irreversible disadvantage to the appellant, as he failed to sufficiently demonstrate his financial hardships concerning the requested advance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Constitutional Appeal Regarding Unpaid Cost Advance: The appellant appealed against this decision to the Federal Court, citing financial incapability and alleging that he was denied legal aid, even though no such request was mentioned in the original decision. The Federal Tribunal deemed the complaint inadmissible due to the lack of evidence for an irreversible disadvantage to the appellant, as he failed to sufficiently demonstrate his financial hardships concerning the requested advance.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure because the requirements for challenging an interlocutory decision were not met.
The appellant was ordered to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_13/2018
Urteil vom 19. Januar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2017 (ZK 17 564 POB).
Erwägungen:
1. In einem Beschwerdeverfahren betreffend definitive Rechtsöffnung forderte das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 auf, innert einer Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 225.-- zu bezahlen. Zudem drohte es ihm an, auf seine Eingabe nicht einzutreten, sofern der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet werde.
Am 16. Januar 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde jedoch nicht dar, dass ihm der in Aussicht gestellte Nachteil (Nichteintretensentscheid des Obergerichts) tatsächlich droht, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Stattdessen behauptet er, ihm würde die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. In der angefochtenen Verfügung wird jedoch kein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege behandelt oder erwähnt und der Beschwerdeführer belegt nicht, dass er ein solches Gesuch gestellt hätte, das vom Obergericht übergangen worden wäre. Mangels hinreichend geltend gemachten Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde folglich offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg