Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_13/2015 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Specific Constitutional Argument

Geschäftsnummer 5D_13/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was brought by an individual against a local municipality regarding a definitive opening of a legal proceeding. The individual challenged a decision from the cantonal court that had dismissed complaints related to a legal opening due to the failure to pay the required cost advance within the extended deadline. The Federal Tribunal reviewed the constitutional complaint and determined that it did not meet the necessary criteria for consideration, as the individual failed to adequately address the cantonal court's reasoning or demonstrate a violation of constitutional rights. Ultimately, the court decided not to entertain the request for restoring deadlines, rejected the constitutional complaint, denied the request for free legal assistance, and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Specific Constitutional Argument: The individual challenged a decision from the cantonal court that had dismissed complaints related to a legal opening due to the failure to pay the required cost advance within the extended deadline. The Federal Tribunal reviewed the constitutional complaint and determined that it did not meet the necessary criteria for consideration, as the individual failed to adequately address the cantonal court's reasoning or demonstrate a violation of constitutional rights. Ultimately, the court decided not to entertain the request for restoring deadlines, rejected the constitutional complaint, denied the request for free legal assistance, and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vollstreckungsentscheid Kostenvorschuss Rechtsverzicht substantiierte Begründung Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Basis for the non-admission of the constitutional appeal because it was deemed abusive litigation.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning regarding the violation of constitutional rights.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 148 ZPO

The Federal Tribunal decided not to enter into the motion for reinstatement of time limits based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_13/2015

Urteil vom 16. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde U.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2014 des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 410 14 236 vom 4. Dezember 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf Beschwerden u.a. der Beschwerdeführerin gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, weil allein die kantonalen Gerichte für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig sind,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 4. Dezember 2014 erwog, die Beschwerdeführerin und die weiteren Beschwerde führenden Parteien hätten den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerden nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ) und u.a. die Beschwerdeführerin kostenpflichtig werde,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2014 verletzt sein sollen,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin wegen der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO wird nicht eingetreten.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann