Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_129/2019 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Favorable Enforcement Ruling Rejected for Lack of Legitimate Interest

Geschäftsnummer 5D_129/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and the Canton of Zurich's Health Directorate, represented by the Veterinary Office, concerning a legal motion for debt enforcement, known as "Rechtsöffnung." The Zurich District Court initially rejected the canton’s motion against the individual. Upon appeal by the individual, the Zurich High Court did not proceed with the case, citing the lack of a legitimate interest since the individual was not adversely affected by the first instance decision. The individual subsequently filed an appeal with the Federal Tribunal, arguing the debt enforcement was unjustified and should be withdrawn, but the court noted that this matter should be resolved through direct discussion with the creditor, rather than through appealing the legal decision on debt enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Favorable Enforcement Ruling Rejected for Lack of Legitimate Interest: Upon appeal by the individual, the Zurich High Court did not proceed with the case, citing the lack of a legitimate interest since the individual was not adversely affected by the first instance decision. The individual subsequently filed an appeal with the Federal Tribunal, arguing the debt enforcement was unjustified and should be withdrawn, but the court noted that this matter should be resolved through direct discussion with the creditor, rather than through appealing the legal decision on debt enforcement.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Schuldbetreibung Urteilsvollstreckung Anfechtung der Löschung vertraglicher Verzugszins Auslegung von Urteilen Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it lacks an interest worthy of protection (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_129/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

vertreten durch das Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Juni 2019 (RT190069-O/U).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 17. April 2019 wies das Bezirksgericht Zürich das vom Kanton Zürich gegen A.________ eingereichte Rechtsöffnungsgesuch ab.

Auf die hiergegen von A.________ eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Juli 2019 mangels einer Beschwer und damit eines schutzwürdigen Interesses nicht ein. Auch im oberinstanzlichen Verfahren wurden ihr keine Kosten auferlegt.

Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 27. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei mit der Betreibung immer noch nicht einverstanden und fühle sich zu Unrecht betrieben. Der Fall sei immer noch offen und die Betreibung nicht zurückgezogen.

Vorliegend geht es einzig um die Frage der Rechtsöffnung und dabei um den Aspekt, ob das Obergericht mangels Beschwer zu Recht nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten ist. Dies trifft zu, weil die Beschwerdeführerin durch das erstinstanzliche Dispositiv nicht belastet ist. Sodann ist sie durch den oberinstanzlichen Beschluss, welcher vorliegend Anfechtungsobjekt bildet ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), in keiner Weise belastet, weshalb es ihr auch im bundesgerichtlichen Verfahren an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse fehlt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

2. Das Anliegen, wonach die Betreibung zurückzuziehen sei, kann nicht durch Anfechtung des oberinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides verfolgt werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin hierfür das Gespräch mit der Gläubigerin zu suchen, soweit die Betreibung zu Unrecht eingeleitet worden sein sollte.

3. Auf die mangels eines schutzwürdigen Interesses offensichtlich nicht zulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli