Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_129/2016 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Refusal to Review Debt Enforcement Ruling Dismissed

Geschäftsnummer 5D_129/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint against a decision from the Court of Zug, which dismissed a request for provisional legal relief related to a monetary claim. The first-instance decision awarded costs to the opposing party, prompting the complainant to challenge the ruling on the grounds that the decision affected his rights. However, the court found that the complainant failed to demonstrate a personal interest in the appeal, as the legal standing was not satisfactorily established. As a result, the constitutional complaint was rejected for lack of sufficient justification in accordance with legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Against Refusal to Review Debt Enforcement Ruling Dismissed: The first-instance decision awarded costs to the opposing party, prompting the complainant to challenge the ruling on the grounds that the decision affected his rights. However, the court found that the complainant failed to demonstrate a personal interest in the appeal, as the legal standing was not satisfactorily established. As a result, the constitutional complaint was rejected for lack of sufficient justification in accordance with legal requirements.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Parteianhörung Gläubigerversammlung Vollstreckungsentscheid Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the appellant failed to sufficiently demonstrate the violation of constitutional rights, as required by this provision in conjunction with Art. 117 LTF.

Art. 117 BGG

This provision governs the admissibility and requirements for the subsidiary constitutional appeal, which was the type of appeal filed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_129/2016

Urteil vom 31. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 30. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 30. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (erstinstanzlich unter Kostenauflage an die Beschwerdegegner erfolgte) Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegner über Fr. 5'500.-- nebst Zins nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Präsidialverfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht in der Präsidialverfügung vom 30. Juni 2016erwog, der Beschwerdeführer sei durch den zu Lasten der Beschwerdegegner ergangenen erstinstanzlichen Entscheid nicht beschwert, weshalb er kein Interesse an dessen Abänderung habe und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, zumal sein Beschwerdeantrag betreffend eine ihm zustehende Forderung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 30. Juni 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann