Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_129/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal on Stay of Enforcement Due to Non-Substantiated Claims and Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5D_129/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals submitted a constitutional complaint against a decision made by the Zurich Cantonal Court, which denied their request for further consideration of a prior submission due to its similarity to an earlier complaint and being submitted beyond the legal deadline. They argued violations of constitutional and human rights, but the court found that their complaint lacked a detailed rationale addressing the prior court's reasoning and did not sufficiently demonstrate how their rights were violated. As a result, the Federal Tribunal decided not to consider the constitutional complaint and rejected their application for free legal assistance, imposing court costs on the complainants.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Appeal on Stay of Enforcement Due to Non-Substantiated Claims and Procedural Deficiencies: They argued violations of constitutional and human rights, but the court found that their complaint lacked a detailed rationale addressing the prior court's reasoning and did not sufficiently demonstrate how their rights were violated. As a result, the Federal Tribunal decided not to consider the constitutional complaint and rejected their application for free legal assistance, imposing court costs on the complainants.

Schlagwörter

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Vollstreckungsaufschub unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen gesetzlicher Anspruch Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit b BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG as the procedural basis for not entering upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG as the basis for not entering upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_129/2008/don

Urteil vom 15. September 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

,

X.________

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtgemeinde Zürich,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch das Friedensrichteramt der Stadt Zürich.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 18. Juli 2008 des Zürcher Obergerichts, das einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2008 keine Folge gegeben hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG ),

dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet ( Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),

dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, einerseits stimme die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2008 fast wortwörtlich mit seiner (im Erledigungsbeschluss vom 10. Juli 2008 behandelten) Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2008 überein und anderseits sei diese Eingabe nach Ablauf der gesetzlichen Kassationsfrist von 30 Tagen verfasst und überbracht worden, weshalb unter Hinweis auf den erwähnten Erledigungsbeschluss der weiteren Eingabe keine Folge zu geben sei,

dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann