Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_128/2015 KI-generiert

Solothurn Tax Debt Enforcement Appeals Dismissed

Geschäftsnummer 5D_128/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a series of constitutional complaints submitted to the Federal Tribunal concerning five decisions made by the Cantonal Court of Solothurn. The complaints were related to the rejection of applications for legal aid and challenges against the enforcement of definite legal openings involving various monetary claims. The Federal Tribunal reviewed the admissibility of these complaints, ultimately deeming them inadmissible due to a lack of sufficient justification and a failure to meet the required legal standards for substantiating claims of constitutional rights violations. As a result, the Tribunal also denied the requests for free legal assistance and ordered the complainant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Solothurn Tax Debt Enforcement Appeals Dismissed: The complaints were related to the rejection of applications for legal aid and challenges against the enforcement of definite legal openings involving various monetary claims. The Federal Tribunal reviewed the admissibility of these complaints, ultimately deeming them inadmissible due to a lack of sufficient justification and a failure to meet the required legal standards for substantiating claims of constitutional rights violations. As a result, the Tribunal also denied the requests for free legal assistance and ordered the complainant to bear the court costs.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Steuerschuld Eidgenossenschaft ordentliches Verfahren Streitgegenstand unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5D_129/2015
5D_128/2015, 5D_129/2015, 5D_130/2015,
5D_130/2015
5D_128/2015, 5D_129/2015, 5D_130/2015,
5D_131/2015
5D_128/2015, 5D_131/2015, 5D_132/2015
5D_132/2015
5D_128/2015, 5D_131/2015, 5D_132/2015
BGE 133 II 396
Bidder's Appeal Dismissed for Inadmissibility in Public Procurement Review
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Cited as the basis for the non-admission of the constitutional appeals within the scope of Art. 117 BGG.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used to state that the appeal should not be entertained due to inadmissibility because the subsidiary constitutional appeals lacked proper reasoning and were abusive.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited as a reason why the constitutional appeals are considered inadmissible due to abusive litigation aimed at delaying enforcement.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the appellant legal aid for the Federal Tribunal proceedings due to the hopelessness of the constitutional appeals.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that the appellant, being unsuccessful, must bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_128/2015, 5D_129/2015, 5D_130/2015,

5D_131/2015, 5D_132/2015

Urteil vom 27. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

5D_128/2015, 5D_131/2015, 5D_132/2015

Kanton Solothurn,

vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner,

5D_129/2015, 5D_130/2015

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse vom 7. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerden (5D_128/2015, 5D_129/2015, 5D_130/2015, 5D_131/2015 und 5D_132/2015) gegen die fünf Beschlüsse vom 7. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat und auf dessen Beschwerden gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für verschiedene Beträge samt Zins und Kosten nicht eingetreten ist,

in die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die bundesgerichtlichen Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschlüsse des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,

dass es sich mit Rücksicht auf die Gleichartigkeit sowohl der Parteien wie auch der obergerichtlichen Beschlüsse rechtfertigt, die fünf bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu vereinigen,

dass die Verfassungsbeschwerden von vornherein unzulässig sind, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der Beschlüsse des Obergerichts vom 7. Juli 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht in jedem der fünf Beschlüsse vom 7. Juli 2015 erwog, auf die vollständig zutreffenden Ausführungen der Vorderrichterin gehe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht ein, er setze sich damit in keiner Weise auseinander, eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sei nicht ersichtlich, auf die den Begründungsanforderungen nicht entsprechende Beschwerde sei nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, weil die Betreibungsforderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe, den der Beschwerdeführer nicht zu entkräften vermöge, der unterliegende Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden könne, werde kostenpflichtig,

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Beschlüsse des Obergerichts vom 7. Juli 2015 verletzt sein sollen,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert und die Verfassungsbeschwerden auch aus diesem Grund unzulässig sind ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässigen bzw. keine hinreichende Begründung enthaltenden und überdies missbräuchlichen - Verfassungsbeschwerden in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden auch für die bundesgerichtlichen Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Die Beschwerdeverfahren 5D_128/2015, 5D_129/2015, 5D_130/2015, 5D_131/2015 und 5D_132/2015 werden vereinigt.

2. Auf die Verfassungsbeschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann