Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_128/2012 KI-generiert

Constitutional Appeal Regarding Refusal to Hear Case Due to Unpaid Cost Advance (CHF 1,500 Claim)

Geschäftsnummer 5D_128/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Cantonal Court regarding the definitive opening of enforcement proceedings in a financial matter. The complaint arose after the Cantonal Court declared that the complainant had failed to pay a required advance cost within the given deadline, leading to the dismissal of their initial appeal. The complainant sought to challenge this ruling, arguing procedural irregularities and the infringement of constitutional rights. However, the Federal Court found the complaint inadmissible due to insufficient reasoning and lack of jurisdiction in certain aspects, ultimately leading to a refusal for legal aid and the imposition of court fees on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Appeal Regarding Refusal to Hear Case Due to Unpaid Cost Advance (CHF 1,500 Claim): The complaint arose after the Cantonal Court declared that the complainant had failed to pay a required advance cost within the given deadline, leading to the dismissal of their initial appeal. The complainant sought to challenge this ruling, arguing procedural irregularities and the infringement of constitutional rights. However, the Federal Court found the complaint inadmissible due to insufficient reasoning and lack of jurisdiction in certain aspects, ultimately leading to a refusal for legal aid and the imposition of court fees on the complainant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte Vorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG for the non-admission of the appeal.

Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the constitutional appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_128/2012

Urteil vom 9. August 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerisches Bundesgericht,

Finanzdienst, 1000 Lausanne 14,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner (Streitwert: Fr. 1'500.--) nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 100.-- auferlegt hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist ersucht, weil für die Behandlung eines solchen Gesuchs nicht das Bundesgericht, sondern das Kantonsgericht zuständig wäre ( Art. 148 Abs. 1 ZPO ),

dass sich die Verfassungsbeschwerde als ebenso unzulässig erweist, soweit die Beschwerdeführerin Rügen vorbringt, welche nicht Gegenstand des Entscheids des Kantonsgerichts vom 28. Juni 2012 bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 28. Juni 2012 erwog, die Beschwerdeführerin sei mit am 12. Juni 2012 zugestellter Verfügung vom 4. Juni 2012 (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- innerhalb einer Nachfrist aufgefordert worden, die Beschwerdeführerin habe den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, eine Kostenvorschussfrist von "minimal 6 Monaten" zu fordern und die (nicht Gegenstand des Entscheids vom 28. Juni 2012 bildende) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde pauschal als diskriminierend zu bezeichnen, zumal weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMKR dem Richter vorschreiben, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu bewilligen (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 433, S. 275),

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Juni 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann