Constitutional Appeal on Denial of Legal Aid and Enforcement Order Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Tribunal addressed a case involving a complaint against a decision made by the Zurich Cantonal Court, which had denied a request for free legal assistance and rejected an appeal against the granting of a definitive enforcement order to the opposing party. The complainants argued that their constitutional rights were violated, but the Tribunal found their complaint inadmissible, stating that it lacked sufficient grounds and failed to address the court's key considerations adequately. Consequently, the request for free legal assistance was also denied, and the complainants were ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG; Constitutional Appeal on Denial of Legal Aid and Enforcement Order Inadmissible: The complainants argued that their constitutional rights were violated, but the Tribunal found their complaint inadmissible, stating that it lacked sufficient grounds and failed to address the court's key considerations adequately. Consequently, the request for free legal assistance was also denied, and the complainants were ordered to bear the court costs.
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KI-generiertCited as the basis for declaring the appeal inadmissible due to lack of required grounds/reasoning.
Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for the decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Used to reject the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of his submission.
Used to order the appellant to pay the court costs as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_128/2008/don
Urteil vom 15. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
,
X.________
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtgemeinde Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch das Friedensrichteramt der Stadt Zürich.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Juli 2008 des Zürcher Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Vertretung) verweigert und dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 536.-- (nebst Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eintreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG ),
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet ( Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),
dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, die am letzten Tag der Kassationsfrist überbrachte Nichtigkeitsbeschwerde sei keiner anwaltlichen Ergänzung mehr zugänglich, im Übrigen würde eine solche, soweit ersichtlich, am Ausgang des Kassationsverfahrens nichts ändern, der erstinstanzliche Richter sei sodann zu Recht auf das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers, der auch in der Beschwerdeschrift keinen stichhaltigen, erst nach Entscheideröffnung entdeckten Ablehnungsgrund dartue, nicht eingetreten, ferner erweise sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen in anderen Verfahren gefällte Entscheide richte, als unzulässig, bei der Berechnung der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls zähle die Dauer der durchgeführten Verfahren betreffend die Einrede mangelnden neuen Vermögens nicht mit, schliesslich stehe der (unter Vorbehalt des Ausgangs dieser Verfahren erfolgte) Rückzug eines ersten Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdegegnerin der Rechtsöffnung (mangels Rechtskraftwirkung) nicht entgegen,
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann