Advance Payment of Court Costs in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a legal complaint against the Canton of Lucerne, represented by its public prosecutor's office, regarding a debt enforcement request for a sum of CHF 170 plus interest. The district court demanded a court advance cost from the Canton in April 2021. The individual then filed a complaint against this demand in May 2021, but the Zurich High Court declined to entertain the complaint in its June 2021 decision. Following this, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal in July 2021, challenging the impartiality of the judiciary and expressing a belief that governmental authorities lacked legitimate authority. However, the Federal Tribunal found the complaint inadmissible due to insufficient substantiation and lack of relevant legal arguments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Advance Payment of Court Costs in Debt Enforcement Proceedings: The district court demanded a court advance cost from the Canton in April 2021. The individual then filed a complaint against this demand in May 2021, but the Zurich High Court declined to entertain the complaint in its June 2021 decision. Following this, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal in July 2021, challenging the impartiality of the judiciary and expressing a belief that governmental authorities lacked legitimate authority. However, the Federal Tribunal found the complaint inadmissible due to insufficient substantiation and lack of relevant legal arguments.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed for the decision not to enter upon consideration of the appeal in the simplified procedure due to manifest inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.
Cited as the relevant basis for the appealability of the interlocutory decision being challenged.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_127/2021
Urteil vom 16. Juli 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Luzern,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Abteilung Zentrale Dienste, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung (Kostenvorschussverfügung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Juni 2021 (RT210080-O/U).
Erwägungen:
1. Am 14. April 2021 reichte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Uster ein Rechtsöffnungsgesuch gegen den Beschwerdeführer für Fr. 170.-- nebst Zins ein. Mit Verfügung vom 22. April 2021 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdegegner eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses an.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 Beschwerde. Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 9. Juli 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die vom Beschwerdeführer vertretene Weltanschauung (vgl. unten E. 3) und seine Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts. Ablehnungsanträge hinsichtlich einzelner Gerichtspersonen fehlen.
3. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid und nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb diese Voraussetzungen (insbesondere die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) erfüllt sein sollen. Die Beschwerde enthält zudem keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Stattdessen schildert der Beschwerdeführer seine Weltanschauung (Behörden seien Firmen, weshalb ihnen die hoheitliche Legitimation fehle und alle ihre Handlungen nichtig seien; Gerichte seien Lakaien der Herrschenden; der Mensch sei von Geburt an frei, doch produziere der Staat ohne Gesetzesgrundlage fiktive Personen, schreibe diesen Personen per Gesetz vor, wie sie sich zu verhalten hätten, und könne sich mit den Geburtsurkunden für diese Personen bei Babylon Kredite erkaufen, etc.) und stellt unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg