Complainant v. High Court (Denial of Justice in Tax Enforcement Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complainant filed an appeal against six decisions made by the Regional Court of Emmental-Oberaargau, which required him to respond to applications for enforcement orders made by the Canton of Bern. The complainant argued that the Bern Cantonal Court rejected his appeals as vexatious and an abuse of rights and returned them without processing. Subsequently, he submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal accusing the Bernese courts of inaction. The case revolves around allegations of legal denial regarding these enforcement orders and the procedural handling by the Canton of Bern's court systems.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 57 BGG, Art. 75 BGG, Art. 94 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Complainant v. High Court (Denial of Justice in Tax Enforcement Appeal): The complainant argued that the Bern Cantonal Court rejected his appeals as vexatious and an abuse of rights and returned them without processing. Subsequently, he submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal accusing the Bernese courts of inaction. The case revolves around allegations of legal denial regarding these enforcement orders and the procedural handling by the Canton of Bern's court systems.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacking sufficient grounds.
Used to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_127/2020
Urteil vom 29. Juni 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.______ __,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegner,
1. Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern,
2. Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (definitive Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern (ZK 20 1 POB).
Erwägungen:
1. Am 18. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen sechs Verfügungen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Verfahren CIV 20 792 bis 797) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. In diesen Verfügungen hatte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu sechs Rechtsöffnungsgesuchen des Kantons Bern angesetzt und vom Kanton Bern Kostenvorschüsse einverlangt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 erachtete das Obergericht die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO und schickte sie dem Beschwerdeführer ohne weitere Behandlung zurück.
Am 19. Juni 2020 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteiverhandlung. Wie ihm aus anderen Verfahren bekannt ist, besteht auf eine Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG vor Bundesgericht kein Anspruch. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.
3. Die sechs Verfügungen des Regionalgerichts können vor Bundesgericht nicht angefochten werden ( Art. 75 BGG ). Ein anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 94 BGG ). Aufgrund des geringen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zu behandeln (zum Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG .
Soweit nachvollziehbar, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die verlangten Rechtsöffnungen. Dies hat er mit Stellungnahme vor Regionalgericht geltend zu machen. Dem Obergericht wirft er zwar Untätigkeit vor, er zeigt jedoch nicht ansatzweise auf, weshalb das Obergericht seine kantonale Beschwerde hätte an die Hand nehmen müssen. Dazu genügt es nicht zu behaupten, die Beschwerde sei genügend begründet gewesen.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und ist überdies querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg