Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_127/2020 KI-generiert

Complainant v. High Court (Denial of Justice in Tax Enforcement Appeal)

Geschäftsnummer 5D_127/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a complainant filed an appeal against six decisions made by the Regional Court of Emmental-Oberaargau, which required him to respond to applications for enforcement orders made by the Canton of Bern. The complainant argued that the Bern Cantonal Court rejected his appeals as vexatious and an abuse of rights and returned them without processing. Subsequently, he submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal accusing the Bernese courts of inaction. The case revolves around allegations of legal denial regarding these enforcement orders and the procedural handling by the Canton of Bern's court systems.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 57 BGG, Art. 75 BGG, Art. 94 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Complainant v. High Court (Denial of Justice in Tax Enforcement Appeal): The complainant argued that the Bern Cantonal Court rejected his appeals as vexatious and an abuse of rights and returned them without processing. Subsequently, he submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal accusing the Bernese courts of inaction. The case revolves around allegations of legal denial regarding these enforcement orders and the procedural handling by the Canton of Bern's court systems.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsverweigerung (definitive Rechtsöffnung) Steuervollstreckung Betreibungsbegehren Steuerschuld Anhörung oder Verhör prozessleitende Verfügungen Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacking sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_127/2020

Urteil vom 29. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.______ __,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern,

Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegner,

1. Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern,

2. Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern (ZK 20 1 POB).

Erwägungen:

1. Am 18. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen sechs Verfügungen des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Verfahren CIV 20 792 bis 797) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. In diesen Verfügungen hatte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu sechs Rechtsöffnungsgesuchen des Kantons Bern angesetzt und vom Kanton Bern Kostenvorschüsse einverlangt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 erachtete das Obergericht die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO und schickte sie dem Beschwerdeführer ohne weitere Behandlung zurück.

Am 19. Juni 2020 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteiverhandlung. Wie ihm aus anderen Verfahren bekannt ist, besteht auf eine Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG vor Bundesgericht kein Anspruch. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.

3. Die sechs Verfügungen des Regionalgerichts können vor Bundesgericht nicht angefochten werden ( Art. 75 BGG ). Ein anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 94 BGG ). Aufgrund des geringen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zu behandeln (zum Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG .

Soweit nachvollziehbar, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die verlangten Rechtsöffnungen. Dies hat er mit Stellungnahme vor Regionalgericht geltend zu machen. Dem Obergericht wirft er zwar Untätigkeit vor, er zeigt jedoch nicht ansatzweise auf, weshalb das Obergericht seine kantonale Beschwerde hätte an die Hand nehmen müssen. Dazu genügt es nicht zu behaupten, die Beschwerde sei genügend begründet gewesen.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und ist überdies querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg