Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_127/2015 KI-generiert

Constitutional Appeal Against Enforcement of Court Costs Dismissed for Lack of Specificity

Geschäftsnummer 5D_127/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint against a decision by a Cantonal Court regarding a definitive legal opening related to a debt amounting to a specified sum. The complaint was filed by an individual who challenged the lower court's ruling that dismissed their objections to the enforcement of a debt based on a prior judicial order. The Cantonal Court determined that the applicant had failed to engage in the first instance and that new evidence submitted during the appeal was submitted too late to be considered. Consequently, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal criteria and was unsubstantiated, leading to its dismissal. The applicant was also denied legal aid due to the lack of a viable case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Appeal Against Enforcement of Court Costs Dismissed for Lack of Specificity: The complaint was filed by an individual who challenged the lower court's ruling that dismissed their objections to the enforcement of a debt based on a prior judicial order. The Cantonal Court determined that the applicant had failed to engage in the first instance and that new evidence submitted during the appeal was submitted too late to be considered. Consequently, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal criteria and was unsubstantiated, leading to its dismissal. The applicant was also denied legal aid due to the lack of a viable case.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Vollstreckungskosten verfassungsmässige Anforderung vollstreckbarer Entscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not adjudicated ('nicht eingetreten') because the constitutional complaint lacked the required reasoning concerning the violation of fundamental rights.

Art. 117 BGG

Applied in conjunction with Art. 108 BGG to dismiss the constitutional complaint due to lack of substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Reason for denying the request for legal aid due to the hopelessness of the constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the party who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_127/2015

Urteil vom 22. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer)

vom 16. Juni 2015.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 100.-- nebst Kosten abgewiesen hat,

in die (sinngemässen) Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 16. Juni 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 16. Juni 2015 erwog, die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen seien wegen Verspätung unbeachtlich, gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz beruhe die Betreibungsforderung (hälftige Kostenauflage) auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Gerichtsbeschluss und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG , die Beschwerdeführerin, die sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht habe vernehmen lassen, setze sich mit dem Rechtsöffnungsentscheid nicht auseinander, die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Beschlusses könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 16. Juni 2015 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann