Inadmissibility of Constitutional Complaint Regarding Debt Enforcement and Untimely Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a decision by the Zurich High Court, which had dismissed a previous submission from the complainants without considering it due to its timing and resemblance to an earlier complaint. The complainants alleged violations of constitutional and human rights but failed to address the specific legal reasoning of the High Court's decision. Consequently, the court deemed the constitutional complaint inadmissible, citing insufficient grounding and potential abuse of the legal process. As a result, the court also rejected a request for legal aid based on the application’s lack of merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG; Inadmissibility of Constitutional Complaint Regarding Debt Enforcement and Untimely Submission: The complainants alleged violations of constitutional and human rights but failed to address the specific legal reasoning of the High Court's decision. Consequently, the court deemed the constitutional complaint inadmissible, citing insufficient grounding and potential abuse of the legal process. As a result, the court also rejected a request for legal aid based on the application’s lack of merit.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to refuse to enter upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to order the appellant to pay the court costs as the unsuccessful party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_127/2008/don
Urteil vom 15. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
,
X.________
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtgemeinde Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch das Friedensrichteramt Zürich.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 18. Juli 2008 des Zürcher Obergerichts, das einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2008 keine Folge gegeben hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG ),
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet ( Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399),
dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, einerseits stimme die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2008 fast wortwörtlich mit seiner (im Erledigungsbeschluss vom 10. Juli 2008 behandelten) Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2008 überein und anderseits sei diese Eingabe nach Ablauf der gesetzlichen Kassationsfrist von 30 Tagen verfasst und überbracht worden, weshalb unter Hinweis auf den erwähnten Erledigungsbeschluss der weiteren Eingabe keine Folge zu geben sei,
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann