Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_126/2022 KI-generiert

Creditor v. Debtor (Constitutional Complaint on Dismissed Enforcement)

Geschäftsnummer 5D_126/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the District Court of Hochdorf granted a final payment order against an individual for an amount of 924.35 Swiss Francs, in favor of a local municipality. The individual appealed this decision to the Cantonal Court of Lucerne, which overturned the original ruling, denying the payment order and assigning the legal costs to the municipality, without awarding any party compensation. Subsequently, the individual filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, although the court highlighted that the prior cantonal decision was in the appellant's favor. No supplementary arguments were provided by the appellant within the required timeframe, rendering the appeal inadmissible due to insufficient grounds and lack of procedural adherence.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG; Creditor v. Debtor (Constitutional Complaint on Dismissed Enforcement): The individual appealed this decision to the Cantonal Court of Lucerne, which overturned the original ruling, denying the payment order and assigning the legal costs to the municipality, without awarding any party compensation. Subsequently, the individual filed a further appeal with the Swiss Federal Tribunal, although the court highlighted that the prior cantonal decision was in the appellant's favor. No supplementary arguments were provided by the appellant within the required timeframe, rendering the appeal inadmissible due to insufficient grounds and lack of procedural adherence.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsbegehren Streitwert Konkursforderung Feststellungsklage ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used in conjunction with Art. 117 BGG to justify not entering into the substance of the constitutional appeal due to lack of admissible grounds and reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that judicial costs are waived in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_126/2022

Urteil vom 28. September 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Emmen, Finanzen und Informatik, Rüeggisingerstrasse 22, 6021 Emmenbrücke 1,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. August 2022 (2C 22 37).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 6. April 2022 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Emmen die definitive Rechtsöffnung für Fr. 924.35 nebst Zins.

Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. April 2022 - verbessert am 20. April 2022 (Postaufgabe) - Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein. Mit Entscheid vom 11. August 2022 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, wies das Gesuch um definitive Rechtsöffnung ab und auferlegte der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten beider Instanzen, ohne Zusprechung einer Parteientschädigung.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 6. September 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 8. September 2022 hat das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist ergänzt werden könne. Zudem hat es den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht seine kantonale Beschwerde gutgeheissen hat. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr verlauten lassen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). Die Beschwerde enthält jedoch keinerlei Begründung, geschweige denn Verfassungsrügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben könnte, und solches ist auch nicht ersichtlich ( Art. 115 lit. b BGG ). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG ) ist am 16. September 2022 abgelaufen (Entgegennahme des angefochtenen Entscheids am 17. August 2022), ohne dass der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt hätte.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg