Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_126/2013 KI-generiert

Debt Enforcement Challenge Dismissed for Inadmissible Constitutional Complaint and Abuse of Process

Geschäftsnummer 5D_126/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted against a decision from the Cantonal Court regarding the refusal to grant a request for definitive legal access, linked to a financial dispute. The complainant failed to pay the required cost deposit on time, leading the Cantonal Court to dismiss her appeal based on this non-compliance. The Federal Tribunal deemed the constitutional complaint inadmissible because it lacked adequate justification for how constitutional rights were allegedly violated, and the request for free legal assistance was denied due to the complaint's apparent futility. The Tribunal decided not to entertain the appeal, imposing costs on the complainant instead.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Debt Enforcement Challenge Dismissed for Inadmissible Constitutional Complaint and Abuse of Process: The complainant failed to pay the required cost deposit on time, leading the Cantonal Court to dismiss her appeal based on this non-compliance. The Federal Tribunal deemed the constitutional complaint inadmissible because it lacked adequate justification for how constitutional rights were allegedly violated, and the request for free legal assistance was denied due to the complaint's apparent futility. The Tribunal decided not to entertain the appeal, imposing costs on the complainant instead.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Zinszahlung Kostenvorschuss Verfahrensmissbrauch Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as part of the simplified procedure for dealing with the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG for the decision not to enter upon the appeal due to inadmissibility and insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the decision not to enter upon the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

Mentioned in the reasoning as the basis for the cantonal court's decision not to enter upon the appeal, and relevant to the context of the appeal's inadmissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_126/2013

Urteil vom 28. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft,

vertreten durch Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. April 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. April 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 600.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der kantonalen Kostenvorschussfrist verlangt, weil für die Behandlung eines Gesuchs nach Art. 148 ZPO das Kantonsgericht und nicht das Bundesgericht zuständig ist,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 16. April 2013 erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 225.-- auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal die von der Beschwerdeführerin beanstandete Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 16. April 2013 bildete,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. April 2013 verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann